JudikaturOGH

RS0041079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1993

Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, ist der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Zeitpunkt (§406 ZPO) der Schluß der zum Zweck der Mängelbehebung in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung.

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