RS0016683 – OGH Rechtssatz
(Bezugsvertrag) Der Vertrag, bis zu einem bestimmten Quantum den Gesamtbedarf einer bestimmten Ware nur von einer bestimmten Person zu beziehen (Kaffeebezugsvertrag), ist, wenn dieser Gesamtbedarf für einen nicht allzulangen Zeitraum berechnet ist (5 Jahre), nicht sittenwidrig. § 406 ZPO ist auf den darauf entstehenden Anspruch, einen Unterlassungsanspruch, nicht anzuwenden. Es liegt ein Dauerschuld-, kein Wiederkehrschuldverhältnis vor.