RS0067823 – OGH Rechtssatz
Veränderungen im Bestand des Rechtsverhältnisses in der Zeit zwischen Klagserhebung und Verhandlungsschluß erster Instanz sind im Kündigungsverfahren trotz § 406 ZPO zwar im allgemeinen nicht zu berücksichtigen, doch kann dies auf Fälle des Eigenbedarfes und ähnliche Tatbestände nicht in jedem Falle angewendet werden (wie 1 Ob 465/53 = MietSlg 3207, 2 Ob 80/53 = MietSlg 3209 ua).