Übersicht der Entscheidungen zu § 81 StGB
A Besonders gefährliche Verhältnisse (Z 1)
1 Allgemeines
2 Einzelfälle (siehe Informationen - Verweisungen 1))
a) Straßenverkehr
b) sonstige Lebensbereiche
3 Schuld
4 Abgrenzung (insbesondere zu § 177 StGB)
5 Sonstiges
B Rauschzustand (Z 2)
1 Allgemeines
a) Vorliegen eines Rauschzustandes
b) Feststellung des Rauschzustandes
2 Schuld
3 Vorhersehbarkeit der gefährlichen Tätigkeit
4 Sonstiges
C Abgrenzung, Konkurrenz etc
Informationen zu § 81 StGB
Verweisungen:
Zum Grundtatbestand siehe bei § 80 StGB.
§ 81 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 81 Grob fahrlässige Tötung
…§ 81. (1) Wer grob fahrlässig ( § 6 Abs. 3 ) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2…
§ 88 Fahrlässige Körperverletzung
…der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. (3) Wer grob fahrlässig ( § 6 Abs. 3 ) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe…
§ 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
…§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig ( § 6 Abs. 3 ) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei…
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