Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. März 2026, GZ B*-59, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Leoben zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde - soweit hier relevant - mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 18. Jänner 2022, GZ B*-42, des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 und 2 StGB und eines weiteren Vergehens schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß §§ 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Diese Kosten (§ 381 Abs 1 StPO) wurden mit Beschluss vom 31. Jänner (richtig:) 2022 begründungslos für (vorläufig) uneinbringlich erklärt (ON 47).
Ohne aus den Akten ersichtliche Abklärung der relevanten Umstände hob die Erstrichterin diesen Beschluss mit dem angefochtenen Beschluss auf, bemaß die Pauschalkosten mit EUR 350,00 und schrieb diese sowie die Sachverständigengebühren von EUR 2.615,00 und EUR 461,00 dem Verurteilten zur Zahlung vor.
Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde (ON 60, 61) ist in ihrem Eventualbegehren auf Kassation des angefochtenen Beschlusses erfolgreich.
Gemäß § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden.
Der angefochtene Beschluss enthält keine Begründung. Er leidet daher unter einem Mangel im Sinn des § 89 Abs 2 Z 3 StPO, der zu seiner Aufhebung entsprechend dem ersten Satz des § 89 Abs 2a StPO führt.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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