Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Februar 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit Strafantrag vom 25. November 2025 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt A* die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall (§ 6 Abs 3 und § 81 Abs 2) StGB und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 88 Abs 3 erster und zweiter Fall StGB) zur Last.
Danach steht A* im Verdacht, am 11. November 2025 in ** als Lenker des PKW der Marke ** (grau lackiert) mit dem amtlichen Kennzeichen **, auf dem Güterweg ** fahrend durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er seinen mit drei Mitfahrern besetzten PKW ohne gültigen Führerschein lenkte und zudem - auch zufolge seiner Alkoholisierung im Ausmaß von ca 0,68 Promille – nicht imstande war, die schlechten Sichtverhältnisse aufgrund des starken Nebels richtig einzuschätzen und angepasst zu fahren, sodass er seine Geschwindigkeit nicht ausreichend drosseln konnte, in einer starken Linkskurve von der Fahrbahn abkam und ungebremst in den dort befindlichen Windschutzgürtel hineinfuhr, Nachgenannte grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) am Körper verletzt, dies, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, und zwar
1. B*, der eine Prellung im Brustbereich und eine blutende Wunde zufolge einer aufgeplatzten Operationsnaht am Knie davontrug;
2. C*, der eine Prellung am Kopf erlitt;
3. D*, der eine Wachstumsfugenlösung im linken Handgelenk, die einen Gipsverband für mehr als vier Wochen und eine noch bevorstehende Drahtentfernung aus dem Handgelenk nach sich zog, davontrug, wobei diese Tat nach Abs 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte.
In der Hauptverhandlung am 19. Februar 2026 regte die Einzelrichterin eine „Diversion durch Gewährung einer Probezeit von einem Jahr und Pauschalkosten von 50 Euro“ an. Diesem Vorgehen stimmten der Angeklagte und die gesetzlichen Vertreter zu; der Staatsanwalt gab dazu keine Erklärung ab (ON 13a.2, 6).
In weiterer Folge verkündete die Einzelrichterin – obwohl die Pauschalkosten noch nicht einbezahlt waren - den „Beschluss“ auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen A* gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und Abs 3 JGG iVm § 203 StPO und bestimmte den vom Angeklagten gemäß § 388 Abs 1 StPO zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit 50 Euro (ON 13a.2, 6; vgl auch den ausgefertigten Beschluss ON 14 und hier abweichend mit einer Leistungsfrist von vierzehn Tagen).
Gegen diesen „Beschluss“ vom 19. Februar 2026 richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15), in der sie die ersatzlose Behebung des bekämpften Beschlusses und die Fortsetzung der Hauptverhandlung mangels Vorliegen der Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen begehrt.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Nach Einbringung der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit (§ 203 Abs 1 StPO) setzt gemäß § 388 Abs 1 StPO voraus, dass der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO leistet. Die Entrichtung des Kostenbeitrags ist sohin verpflichtend. Das Gericht kann das Verfahren erst dann vorläufig einstellen, wenn der Angeklagte den Betrag tatsächlich bezahlt hat. Ein an die Bedingung künftiger Zahlung dieses Beitrags geknüpfter („bedingter“) gerichtlicher Beschluss ist nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht zulässig ( Schroll/Kert, WK-StPO § 203 Rz 12 ff; Lendl,WK-StPO § 388 Rz 2; RIS-Justiz RS0142737). Vielmehr ist dem Angeklagten ein - den konkreten Kostenbeitrag enthaltendes - Anbot (§ 207 iVm § 203 Abs 3 erster Satz StPO) zu stellen (OGH 12 Os 151/12s mwN).
Wählt das Gericht – wie im vorliegenden Fall – den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer vorläufigen Einstellung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des zu leistenden Pauschalkostenbeitrags, so stellt diese „Verfügung“ eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach § 203 Abs 3 erster Satz iVm § 207 StPO dar. Diese entfaltet jedoch als nicht bloß prozessleitende Verfügung Bindungswirkung ([Immutabilitätsprinzip] vgl auch OGH 13 Os 93/07m; 12 Os 151/12s, RIS-Justiz RS0119663 [T4,T5]).
Der Staatsanwaltschaft steht aber gegen derartige Verfügungen (noch) kein Rechtsmittel offen, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht anstelle der im Gesetz vorgesehenen Mitteilung fälschlich einen in diesem Verfahrensstadium gar nicht möglichen Beschluss fasst. Die Staatsanwaltschaft kann sich vielmehr erst gegen eine nach Zahlung des Pauschalkostenbeitrags richtigerweise folgende vorläufige Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen (RIS-Justiz RS0142737; 14 Os 24/25v).
Ergeht die Entscheidung des Gerichts in verfehlter Entscheidungsform, ist fraglich, welches Rechtsmittel zu ergreifen ist. Es könnte jenes Rechtsmittel sein, das der vom Gericht gewählten Entscheidungsform entspricht (subjektive Theorie), oder jenes, das nach der rechtsrichtigen Entscheidungsform offen stünde (objektive Theorie, siehe zum Ganzen Fasching in Fasching/Konecny 3 Einl IV/1 Rz 28 mwN). Der Oberste Gerichtshof folgt der objektiven Theorie ( Tipold , WK-StPO § 85 Rz 10), sodass im konkreten Fall - trotz des Umstandes, dass die Pauschalgebühren zwischenzeitlich am 24. Februar 2026 bezahlt wurden - das Rechtsmittel der Beschwerde nicht offen steht.
Da sohin der vom Erstgericht gefasste „Beschluss“ tatsächlich eine Verfügung mit Bindungswirkung iSd § 203 Abs 3 iVm § 207 StPO darstellt, gegen die ein Rechtsmittel dem Gesetz nach – vgl § 87 Abs 1 StPO, der ein solches nur gegen Beschlüsse zulässt – gar nicht vorgesehen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde der Anklagebehörde nach § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass mit der „angefochtenen“ Entscheidung die Probezeit nicht ausgelöst wurde und bei (erneuter) Beschlussfassung durch das Erstgericht dieser auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (§ 86 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0123942).
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