RS0073252 – OGH Rechtssatz
Hat ein Kraftfahrzeuglenker eine Alkoholmenge zu sich genommen, die nicht geeignet war, einen 0,8 Promille erreichenden Blutalkoholspiegel hervorzurufen, erfordert die Heranziehungen der Qualifikation nach dem § 81 Abs 2 StGB Feststellungen, aus denen sich ableiten läßt, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge Alkohols bereits geeignet war, ihn in einen Rauschzustand zu versetzen.