Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. März 2021, GZ **-12, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Darauf wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafrahmen des § 88 Abs 4 StGB zur Geldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 270 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, von welcher gemäß § 43a Abs 1 StGB der Geldstrafenteil von 240 Tagessätzen (und der Ersatzfreiheitsstrafenteil von 135 Tagen) für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 11. Jänner 2025 um 15.35 Uhr in ** als Lenker des Pkw der Marke VW Golf (amtliches Kennzeichen **) dadurch, dass er einem vor ihm fahrenden Traktor auffuhr und diesen dadurch umstürzte, B* in dem in § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall grob fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine an sich schwere Verletzung (Brüche an Lendenwirbeln, Hämatome, Prellungen, Schürfwunden, Platzwunde) verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (45 Minuten nach dem Verkehrsunfall: 1,56 ‰ Alkohol im Blut) versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 9 und ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte die Kassation des angefochtenen Urteils gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO aus dem Grund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C* vom 21. Jänner 2025, GZ **, wurde der Angeklagte wegen der am 11. Jänner 2025 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) mit der Geldstrafe von 1.200 Euro bestraft.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft Graz in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und der dadurch fahrlässig verschuldeten Körperverletzung die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der - somit nur scheinbar ideell konkurrierenden - strafbaren Handlung nach § 88 StGB verdrängt wird, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verurteilt und bestraft werden darf (15 Os 18/02). Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG und § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG zwar existent, jedoch vernichtbar (11 Os 67/02).
Der abermaligen strafgerichtlichen Verfolgung nach bereits rechtskräftiger Verurteilung durch die Verwaltungsbehörde steht das Doppelverfolgungsverbot nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK entgegen. Dieses Verfolgungshindernis begründet den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO, das nur wegfällt, wenn die Verwaltungsbehörde nach der zwingenden Anordnung des § 30 Abs 3 VStG ihr rechtskräftiges Straferkenntnis außer Kraft setzt (15 Os 144/14m).
Dies führt bereits in nichtöffentlicher Beratung zur Kassation des gesamten Urteils und Verweisung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 470 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Mit ihrem Rechtsmittel ist die Berufungswerberin auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zufolge gänzlicher Urteilsaufhebung hatte kein Ausspruch nach § 390a Abs 1 StPO zu erfolgen (vgl Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
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