4R19/25h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, Kleinkinderzieherin, 2. C* B* , geboren am **, Kraftfahrer, und 3. D* B* , geboren am **, Angestellte, sämtliche **, alle vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei E* , geboren am **, Fliesenleger, wohnhaft **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 1. EUR 44.568,15 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 2.000,00 [erstklagende Partei]), 2. EUR 18.522,72 samt Anhang (zweitklagende Partei) und 3. EUR 12.500,00 samt Anhang (drittklagende Partei), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse 1. EUR 46.568,15 [erstklagende Partei], 2. EUR 18.522,72 [zweitklagende Partei] und 3. EUR 12.500,00 [drittklagende Partei]) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. November 2024, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.389,46 (darin EUR 731,58 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen anteilig zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei EUR 2.633,68, die zweitklagende Partei EUR 1.053,47 und die drittklagende Partei EUR 702,31.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Kläger als hinterbliebene Angehörige eines bei einem Verkehrsunfall tödlich Verunglückten gegen den Beklagten als Unfalllenker. Thema des Berufungsverfahrens ist die Verjährung dieser Schadenersatzansprüche. Dem liegt folgender, vom Erstgericht erarbeiteter Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. August 2021, AZ **, zweier Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dem Schuldspruch zufolge hat er am 6. März 2021 in ** grob fahrlässig den Tod des F* und des G* B* herbeigeführt, indem er unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei Dunkelheit, unter Einhaltung einer absolut überhöhten Geschwindigkeit von zumindest 138 km/h, bei einer im Ortsgebiet geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sowie im alkoholisierten Zustand (0,3 Promille), die Kontrolle über das Fahrzeug BMW 5 mit dem amtlichen Kennzeichen ** verlor und links von der Asphaltfahrbahn abkam, wodurch das Fahrzeug abhob und mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h gegen eine Hausmauerkante prallte.
Die Kläger erfuhren am 7. März 2021 vom Unfalltod ihres Sohnes bzw Bruders G* B*. Zum Unfallhergang erhielten die Erstklägerin und der Zweitkläger von der Polizei keine näheren Informationen. Weitere Informationen über den Unfallhergang erfuhren die Kläger an diesem Tag erst aus den Medien, nämlich dass ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen sei.
Es gab in weiterer Folge verschiedene Gerüchte zum Unfallhergang. Die Erstklägerin rief auch mehrfach bei der Polizei an, um Informationen über die Geschehnisse zu bekommen. Allgemein bekannt war, dass sich am 6. März 2021 zum Unfallzeitpunkt lediglich drei Personen im Unfallfahrzeug befanden und zwar der Beklagte, G* B* sowie F*. G* B* hatte damals noch keinen Führerschein.
Am 17. März 2021 fuhr die Erstklägerin erneut zur Polizei, um Informationen zum Unfallhergang zu bekommen. Eine Polizeibeamtin vor Ort erklärte, ihr nichts sagen zu können, händigte ihr aber die Protokolle der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Zeugenvernehmungen, unter anderem auch jenes der H* vom 10. März 2021 aus. Sowohl die Erstklägerin als auch der Zweitkläger lasen diese Protokolle. Die Angaben der Zeugin H* lauteten – soweit für das Berufungsverfahren relevant – wie folgt:
„Am Unfalltag den 6. März in den Morgenstunden habe ich mit meinem Freund F* telefoniert. Es war 02.38 Uhr, als das Gespräch begonnen hat. Kurz vorher hat er mir schon eine Audiodatei geschickt. […] Im Auto meines Freundes waren der E* und der B* G*. In dieser Audiodatei sagt mein Freund immer wieder zu E*, dass er nicht so schnell fahren soll. Ich vermutete, dass er E* fahren ließ, weil mein Freund nach seinen Aussagen etliches getrunken hatte und ich nicht wollte, dass er betrunken mit dem Auto fährt. Diese Audiodatei hat er mir um 02.34 Uhr geschickt. Danach hat eben dieses Telefongespräch mit ihm begonnen. […] Ich hatte Sorgen und bat meinen Freund auf Lautsprecher zu stellen. Danach bat ich E* nicht so schnell zu fahren, er lachte mich aber nur aus und die Musik wurde lauter. […] Plötzlich schrie mein Freund [...] und das Gespräch wurde unterbrochen.“
Bis zum 17. März 2021 waren I*, J* und K* einvernommen worden. Diese Zeugen gaben im Zuge ihrer Vernehmungen jeweils am 8. März 2021, am 11. März 2021 sowie am 15. März 2021 an, dass sie als Erstes beim verunfallten PKW eingetroffen seien und den Beklagten vom Fahrersitz aus dem Fahrzeug zogen, um erste Hilfe leisten zu können. Der am 12. März 2021 als Zeuge einvernommene Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr ** schilderte, dass F* am Beifahrersitz angeschnallt gewesen war und G* B* vom Rücksitz geborgen wurde.
Aus den Einvernahmeprotokollen, die die Erstklägerin am 17. März 2021 bei der Polizei abgeholt hatte, mussten die Kläger demnach folgende Informationen ableiten:
Fahrer des Unfallwagens konnte nur der Beklagte gewesen sein, da er laut Aussage der Zeugen I*, J* und K* vom Fahrersitz aus dem Fahrzeug geborgen worden war und G* B* von der eintreffenden Feuerwehr am Rücksitz bzw F* am Beifahrersitz angeschnallt aufgefunden wurden.
Der Beklagte hielt unmittelbar vor dem Unfall, der sich im Ortsgebiet ereignete, was den Klägern schon aus der Besichtigung der Unfallstelle bekannt war, eine weitaus überhöhte Fahrgeschwindigkeit ein.
Weitere Unfallbeteiligte gab es nicht, demnach war aufgrund der Geschwindigkeitsangaben der Zeugin H* sehr wahrscheinlich eine weitaus überhöhte Fahrgeschwindigkeit unfallkausal. Auch in den Medienberichten, die die Kläger vom Unfall verfolgten, wurde als Unfallursache überhöhte Geschwindigkeit genannt.
Die Kläger hatten daher bereits am 17. März 2021, demnach mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung, Kenntnis davon, dass ihr Sohn bei einem vom Beklagten als Lenker verursachten Autounfall höchstwahrscheinlich durch weitaus überhöhte Geschwindigkeit getötet worden war. Ein Zivilverfahren hätte mit diesem Wissen bereits eingeleitet werden können.
Mit der am 19. April 2024 eingebrachten Klage begehrt die Erstklägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 44.568,15 samt Zinsen und die Feststellung, dass ihr der Beklagte für sämtliche zukünftige, unfallkausale Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 6. März 2021 hafte, der Zweitkläger die Zahlung von EUR 18.522,72 samt Zinsen und die Drittklägerin die Zahlung von EUR 12.500,00 samt Zinsen. Den Klägern sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem dem Beklagten vorwerfbaren Verhalten bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Kraftfahrzeugwesens vom 20. April 2021 bzw des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 3. Mai 2021 nicht bekannt gewesen, sodass die geltend gemachten Ansprüche frühestens mit 20. April 2024 und damit erst nach Klagseinbringung verjährt wären.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendet Verjährung der Ansprüche ein.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es trifft über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf Seiten 2 bis 9 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich gelangt es zur Ansicht, dass die Ansprüche der Kläger verjährt seien. Hinsichtlich der zum Unfallzeitpunkt noch nicht volljährigen Drittklägerin sei auf die Kenntnis der Eltern (Erstklägerin und Zweitkläger) abzustellen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung– über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt .
A. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
1. Im Rahmen der Tatsachenrüge wenden sich die Kläger gegen die eingangs dargestellte, durch Kursivschrift hervorgehobene Feststellung und begehren an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„Trotz Kenntnis der Zeugeneinvernahme der Zeugin H* war für die Kläger erst mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens des Ing. L* vom 20. April 2021 bzw mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens Dris. M* vom 3. Mai 2021 klar, dass der Beklagte Lenker des Fahrzeugs war und somit verantwortlich für das Ableben des Sohnes bzw Bruders der Kläger“.
2. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (wie hier) ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO 3§ 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175).
2.1. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger die der bekämpften Feststellung voranstehenden Annahmen, wonach die Kläger aus den Einvernahmeprotokollen, die die Erstklägerin am 17. März 2021 bei der Polizei abgeholt hatte, ableiten mussten, dass Fahrer des Unfallwagens nur der Beklagte gewesen sein konnte, dieser unmittelbar vor dem Unfall eine weitaus überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhielt, es keine weiteren Unfallbeteiligten gab und sehr wahrscheinlich eine weitaus überhöhte Fahrgeschwindigkeit unfallkausal war (US 7), nicht bekämpfen, diese jedoch im Kern der begehrten Ersatzfeststellung entgegenstehen, sodass die Beweisrüge insoweit unschlüssig ist und bereits aus diesem Grund nicht erfolgreich sein kann.
4. Im Übrigen ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden. Ausgehend von den den Klägern bereits am 17. März 2021 zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse in Form der verschriftlichten Angaben der als Zeugen einvernommenen H*, I*, J*, K* und N* und der höchst plausiblen Beweiswürdigung des Erstgerichts dazu ist die bekämpfte Annahme nicht zu kritisieren. Denn mit Blick auf die Angaben der H*, die während des Unfallgeschehens mit dem bei diesem ebenfalls tödlich verunglückten F* telefonierte, wonach F* den Beklagten unmittelbar vor dem tödlichen Unfall mehrfach zur Reduktion der Geschwindigkeit aufgefordert habe und unter Bedachtnahme auf die Angaben der Zeugen I*, J* und K*, dass sie den Beklagten vom Fahrersitz des verunglückten Fahrzeugs geborgen hätten sowie des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr N*, dass F* am Beifahrersitz angeschnallt gewesen sei und G* B*, der noch dazu über keinen Führerschein verfügte, vom Rücksitz geborgen worden sei, begegnet die Annahme des Erstgerichts, dass die Kläger, die nach den Angaben der Erstklägerin (ON 8.4, 3) und des Zweitklägers (ON 8.4, 4) sämtliche Protokolle lasen, bereits am 17. März 2021 Kenntnis von Schaden und Schädiger hatten und solcherart die Einleitung eines Zivilverfahrens (zu diesem Zeitpunkt) möglich gewesen wäre, keinen Bedenken. Der schlüssigen und für das Berufungsgericht gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Rechtsmittelschrift keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, den Sinngehalt der Protokolle zu erfassen und bereits am 17. März 2021 den Schluss zu ziehen, dass der Beklagte Lenker des verunfallten Fahrzeugs war und dessen grobes Fehlverhalten zum Unfall führte, lassen sich dem abgeführten Beweisverfahren nicht entnehmen.
5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt diese gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge
1. Wenn die Kläger im Rahmen der Rechtsrüge vorbringen, dass das Erstgericht deren psychische Situation außer Acht gelassen habe und sie tatsächlich frühestens mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Kraftfahrzeugwesens vom 20. April 2021 davon Kenntnis gehabt hätten, dass der Beklagte das verunglückte Fahrzeug gelenkt habe, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603; RS0043312). Dies führt dazu, dass überhaupt keine Rechtsrüge vorliegt und das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüfen darf (RS0041820; A. Kodek aaO§ 471 ZPO Rz 16).
2. Soweit das Vorbringen der Kläger dazu (möglicherweise auch) auf die Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB abzielt, verstoßen sie damit gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO und ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist im Rechtsmittelverfahren nur dann zulässig, wenn – hier nicht vorliegend – die dafür erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden ( A. KodekaaO § 482 ZPO Rz 11; RS0042011).
C. Ergebnis, Kosten und Zulassung
1. Aus den oben angeführten Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 46 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Bei den Klägern handelt es sich um formelle Streitgenossen nach § 11 Z 2 ZPO (RS0110982), weswegen diese für die Kosten der Berufungsbeantwortung nicht solidarisch, sondern nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Berufungsverfahren haften. Die Kostenbestimmung erfolgt bei – wie hier – durch einen gemeinsamen Anwalt vertretenen Klägern auf Basis des Gesamtstreitwerts (RS0125635 [T1]; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.345 f mwN).
2.1. Der Berufungsstreitwert beträgt EUR 77.590,87. Auf Basis dieses Streitwerts ist die Erstklägerin am Berufungsverfahren mit rund 60% beteiligt, der Zweitkläger mit rund 24% und die Drittklägerin mit rund 16%.
3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.