JudikaturOGH

12Os23/19b – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang F***** wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 46 Hv 31/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2019, AZ 20 Bs 347/18b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wolfgang F***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2018, GZ 46 Hv 31/18s 27, des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43 Abs 3 StGB.

Der dagegen vom Verurteilten erhobene Antrag „auf Nichtigkeit“ war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO).

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