RS0090227 – OGH Rechtssatz
Da ein Ausspruch gemäß § 260 Abs 2 StPO im Ersturteil fehlt, stellt der OGH fest, daß der Angeklagte überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde, wenn
1. strafnormierend § 202 Abs 1 StGB war (§ 28 Abs 1 StGB),
2. dem Strafsatz des § 202 Abs 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) nur diejenigen des § 81 StGB (bis drei Jahre) sowie des § 80 StGB und des § 36 WaffG konkurrierend gegenüberstehen und
3. in erster Instanz fünf Jahre verhängt wurden.