RS0102625 – OGH Rechtssatz
Übersicht der Entscheidungen zu § 839 ABGB
A Allgemeines
B Benützungsentgelt
Informationen zu § 839 ABGB
Verweisungen:
Zu B vgl auch die Entscheidungen unter §§ 833, 835 ABGB.
Übersicht der Entscheidungen zu § 839 ABGB A Allgemeines B Benützungsentgelt Informationen zu § 839 ABGB Verweisungen: Zu B vgl auch die Entscheidungen unter §§ 833, 835 ABGB.…
Informationen zu § 840 ABGB Siehe die Entscheidungen bei § 833, § 835, § 839 ABGB.…
Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.…
Die Bestimmung des § 839 ABGB ist dispositiver Natur. Tragung der Kosten einer vertraglich erfolgten Naturalteilung.…
primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hptst anzuwenden (zB § 839 ABGB ) oder zur Auslegung heranzuziehen (zB § 848 2. und 3. Satz "unteilbare Sache" in § 890 ABGB ).…
Durch die Bestimmungen des § 20 WEG 1975 wird eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des § 839 ABGB an die Besonderheiten des WEG vorgenommen. Die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft wird davon nicht betroffen.…
§ 837 ABGB Zu B siehe auch § 835 B ABGB Zu C Weitere Entscheidungen, insbesondere über die Verwaltung siehe bei §§ 835, 837, 839 ABGB Zu D Entscheidungen zum Benützungsentgelt unter § 839 ABGB Entscheidungen über die Mitmiete unter § 1090 III ABGB Zu E Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen streitigem…
der Eigenmittel oder der Finanzierung mit sonstigen Fremdmitteln wie Sparkassendarlehen, ist mangels Anwendbarkeit der Berechnung nach § 19 WEG 1975 auf abweichende Vereinbarungen nach § 839 ABGB zurückzugreifen, die ohne Drittwirkung weiterhin in Geltung bleiben.…
sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimmten Miteigentümern zustehen, gemäß § 839 ABGB aufzuteilen.…
des ordnungsgemäßen Zustandes eines Hauses dienenden Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht mit der Behauptung verhindern, daß er die Kosten dieser Maßnahmen, die ihn nach § 839 ABGB zu Hälfte treffen, nicht tragen könne. Er kann die gemeinschaftliche Sache nicht gegen den Willen des anderen verfallen lassen.…
dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind…
das Verschließen zweier Türen) stellen Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des § 839 ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen, ohne dass es - mangels entsprechender Antragstellung - eines Ausspruches im Beschluss über…
§ 839 ABGB läßt jeden Miteigentümer grundsätzlich an den Nutzungen und Lasten in gleicher Weise Teil haben. Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch…
Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (§ 839 ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (§ 8 Abs 1 WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen…
…verlangen. Im Verhältnis zwischen Miteigentümern besteht eine solche Rechnungslegungspflicht schon deshalb nicht, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten der Liegenschaft innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 839 ABGB nach dem Anteilsverhältnis bzw nach den Regeln der §§ 19, 20 WEG aufzuteilen sind, sodaß die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang iSd § 20 Abs…
…ABGB. sei jedes Mitglied verbunden gewesen, einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamm beizutragen. Auch auf Grund der Bestimmung des § 1215 ABGB., die auf § 839 ABGB. verweise, ergebe sich, daß im Zweifel bei der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des Gesellschaftsvermögens die Anteile als gleich groß anzunehmen seien. Da nicht…
…Mit der am 4. Juni 1973 eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Berufung auf die §§ 896 und 1036 ff. ABGB, bzw. §§ 839 ABGB und 1042 ABGB Rückersatz von Aufwendungen, die er seit 1. Mai 1971 für den Erwerb und die Erhaltung der gemeinsamen Liegenschaft getätigt habe. Begehrt wurden…
…Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, die Rechnungslegung und Verteilung des Erlöses (§ 830 Abs 1 ABGB), die Verteilung des Nutzens und Aufwands (§ 839 ABGB), Auseinandersetzung über Bestellung, Wechsel und Enthebung des Verwalters (§ 836 ABGB) und Ansprüche der Teilhaber untereinander aus von ihnen beschlossenen Handlungen des Verwalters (vgl…
…Kostenaufteilung. Es begründete dies damit, dass die Kosten einer gemeinsamen Sache trotz gleich großer (Miteigentums-)Anteile an dieser (in Abweichung von dem in § 839 ABGB normierten Grundsatz, wonach die Nutzungen ebenso wie die Lasten nach dem Verhältnis der „Anteile“ aufzuteilen sind) nach dem Verhältnis der Gebrauchsmöglichkeit der einzelnen…
…anderen (GlUNF. 4585, 4992), die die Kläger aber behaupten. Ergibt sich aus der Art der Rechtsausübung kein anderes Verhältnis, so führt die Ersitzung zufolge § 839 ABGB. zur Teilung des Eigentums nach Kopfteilen (Klang a. a. O. 573, GlUNF. 3830), wie es die Kläger auch in Anspruch nehmen. Auch in dieser Richtung…
…und auf die Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB) sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter ihnen (§ 839 ABGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zugrundeliegt oder nicht (so die erläuternden Bemerkungen zur RV, 471 Blg. NR 22…
…vgl § 492 ABGB). Aufgrund dieser Sonderbestimmungen kommt eine analoge Heranziehung der Bestimmungen über die Tragung derartiger Kosten im Fall einer Miteigentümergemeinschaft (§ 839 ABGB) nicht in Betracht. Gemäß § 483 ABGB muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer zur Dienstbarkeit bestimmten Sache, wenn diese nicht nur vom…
…verhältnismäßig, das heiße nach dem Maße seines Genusses oder, wenn dieses nicht zu ermitteln wäre, mit dem Servitutsberechtigten zu gleichen Teilen (Analogie aus § 839 ABGB). Habe der Servitutsberechtigte die Kosten der Herstellung ganz aus Eigenem bestritten, so könne er ohne Zweifel teilweisen Ersatz dafür fordern, da § 1042 ABGB…
…Abs 2 MRG ist dagegen für die Rechtsbeziehungen schlichter Miteigentümer untereinander belanglos, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 839 ABGB nach dem Anteilsverhältnis aufzuteilen sind (MietSlg 18.082). Deshalb muß die Beteiligung der einzelnen Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Lasten als Vermieter, die dem Rechnungslegungsbegehren der…
…und Gaskosten für das Haus bezahlte, erfüllte sie nur eine sie als Miteigentümerin treffende eigene Rechtspflicht. Derartige "Betriebskosten" sind nämlich Lasten im Sinne des § 839 ABGB, die alle Miteigentümer anteilsmäßig treffen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 839; MietSlg. 34.111, 36.074). Soweit die Klägerin daher nicht überhaupt nur eigene…
…einen über ihre Miteigentumsquote hinausgehenden Teil der Liegenschaften benützende bzw. gebrauchende beklagte Partei nach jüngerer überwiegender Rechtsprechung und Lehre nicht zu. Einen Anspruch nach § 839 ABGB mache die Klägerin nicht geltend. Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist zunächst beizupflichten, daß die Klägerin schon durch die Forderung eines…
…Alleinbenützung der ganzen Liegenschaft (Einfamilienhaus) – ist weder titellos noch rechtswidrig (3 Ob 65/18g Pkt 1.1). [13] 2. Nach § 839 ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen. Wird einem Miteigentümer ein…
…gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten je zur Hälfte mitzutragen. 4.2. Gegenstand des Verfahrens ist demnach die Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Liegenschaft (§ 839 ABGB) auf die Teilhaber der gemeinschaftlichen Sache. Auch für eine solche Streitigkeit, die die Abrechnung im Rahmen einer von einem Miteigentümer über Jahre hinweg stillschweigend geduldete…
…für die vom Kläger nach § 837 ABGB getätigten Aufwendungen, soweit sie nicht auf den ihnen nach der Erbschaftsteilung verbliebenen Liegenschaftsanteil entfallen (§ 839 ABGB). c) Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, daß in Ansehung dieser (abgewiesenen) Teilansprüche gegen die Beklagten jedenfalls keine Solidarverpflichtung derselben bestanden hätte: Nach § …
…Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, die Rechnungslegung und Verteilung des Erlöses (§ 830 Abs 1 ABGB), die Verteilung des Nutzens und Aufwands (§ 839 ABGB), die Auseinandersetzung über Bestellung, Wechsel und Enthebung des Verwalters (§ 836 ABGB) und Ansprüche der Teilhaber untereinander aus von ihnen beschlossenen Handlungen des Verwalters…
…eingebrachte strittige Liegenschaft an die Beklagte als Eigentümerin zurückgefallen. Die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens erfolge nach Gesellschafteranteilen, die mangels besonderer Vereinbarung gleich hoch seien (§ 839 ABGB). Hier habe der Kläger seine Arbeitskraft und die von ihm angeschafften Baumaterialien in die Gesellschaft eingebracht, die Beklagte das Gebrauchsrecht samt Wohnhaus sowie Barmittel. Seit…
…Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB) sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwandes unter ihnen (§ 839 ABGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zu Grunde liegt oder nicht. In beiden Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung…
…der Liegenschaft bestellt worden. Aufgabe eines Verwalters sei gemäß § 837 ABGB, das von den Miteigentümern für die Eigenbenützung zu bezahlende Entgelt festzusetzen. Gemäß § 839 ABGB seien die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Deshalb habe die Klägerin zutreffenderweise die Betriebskostenabrechnung für die Wohnanlage nach dem Verhältnis…
…Frage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit die (gänzliche) Befreiung eines Miteigentümers von der Tragung der Lasten im Sinne des § 839 ABGB gerechtfertigt sein könne. [8] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Abänderung dahin anstrebt, dass seinem Antrag…
…die Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB) sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter ihnen (§ 839 ABGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zugrundeliegt oder nicht. In beiden Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung und Entscheidung…
…der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen; dies betrifft weiters Streitigkeiten über die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter den Miteigentümern nach § 839 ABGB (ErläutRV 471 BlgNR 22. GP 33). 1.2. Bei der fiduzarischen Substitution bilden Vorerbe und Nacherbe (auch vor Eintritt des Nacherbfalls) keine…
…als Machthaber anzusehen und als solcher nach § 1009 ABGB verpflichtet, den aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machthaber zu überlassen. Dies habe gemäß § 839 ABGB nach dem Verhältnis der Anteile zu geschehen. Den Verwalter treffe auch eine Rechnungslegungspflicht. Bis zur Volljährigkeit der Verkäuferinnen sei die Rechnungslegung bereits vor dem Vormundschaftsgericht…
…Infolge der Entziehung der Zugangsmöglichkeit durch die die Liegenschaft allein nutzende Beklagte sei sie in ihrem eigenen Gebrauch verkürzt worden. 3. Nach § 839 ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen. Wird einem Miteigentümer ein…
…nur dann, wenn keine andere Verabredung zwischen den Teilhabern getroffen wurde. Besteht eine Vereinbarung, dann gilt diese. In Ermangelung einer solchen käme aber § 839 ABGB und nicht, wie der Erstrichter meint, § 833 ABGB zur Anwendung, da nur die Frage, ob abgezäunt werden soll, eine Frage der ordentlichen Verwaltung…
…50.000 S übersteige. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß gemäß § 839 ABGB die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, und daher auch eine vereinnahmte "Ablöse", nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen seien. Daraus folge…
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