JudikaturOGH

RS0013158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2004

1.) Die Anwendung der Bestimmungen des 1. Hptst ABGB (§§ 825 - 858) ist, abgesehen von den Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter), auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. 2.) Hingegen regeln die §§ 888 - 896 ABGB primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hptst anzuwenden (zB § 839 ABGB) oder zur Auslegung heranzuziehen (zB § 848 2. und 3. Satz "unteilbare Sache" in § 890 ABGB).

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