JudikaturOGH

RS0013209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 1985

Ein Hälftemiteigentümer kann eine der Erhaltung bzw Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Hauses dienenden Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht mit der Behauptung verhindern, daß er die Kosten dieser Maßnahmen, die ihn nach § 839 ABGB zu Hälfte treffen, nicht tragen könne. Er kann die gemeinschaftliche Sache nicht gegen den Willen des anderen verfallen lassen.

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