10ObS142/23i—OGH Entscheidung
04. Juni 2024
…auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008757 [T1]; RS0008866 [T8, T13]; RS0008870 [T3, T4]). [17] 3.1. Da Ausnahmebestimmungen im Allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen sind (RS0008903), vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass sich bei Bestimmungen, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruchs anordnen, eine ausdehnende Auslegung im Allgemeinen…