JudikaturOGH

RS0110305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1999

Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen.

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimmten Miteigentümern zustehen, gemäß § 839 ABGB aufzuteilen.

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