RS0082804 – OGH Rechtssatz
Nach dem WBFG 1968 hat die Baukostenaufteilung und Annuitätenaufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel zu erfolgen. Soweit diese Spezialbestimmungen nicht Platz greifen, insbesondere bezüglich der Eigenmittel oder der Finanzierung mit sonstigen Fremdmitteln wie Sparkassendarlehen, ist mangels Anwendbarkeit der Berechnung nach § 19 WEG 1975 auf abweichende Vereinbarungen nach § 839 ABGB zurückzugreifen, die ohne Drittwirkung weiterhin in Geltung bleiben.