Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.
Rückverweise
…§§ 825 ff ABGB unterworfen sind (vgl nur 1 Ob 128/06i; 9 Ob 77/16p = RIS-Justiz RS0131573). 3. Nach § 838a ABGB sind Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte…