RS0013824 – OGH Rechtssatz
Durch die Bestimmungen des § 20 WEG 1975 wird eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des § 839 ABGB an die Besonderheiten des WEG vorgenommen. Die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft wird davon nicht betroffen.