JudikaturOGH

RS0013821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1999

Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (§ 839 ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (§ 8 Abs 1 WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach Verhältnis der Anteile der Miteigentümer zu tragen.

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