RS0013821 – OGH Rechtssatz
Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (§ 839 ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (§ 8 Abs 1 WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach Verhältnis der Anteile der Miteigentümer zu tragen.