Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. S*, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.174 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Juni 2025, GZ 19 R 45/25s 29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. November 2024, GZ 2 Nc 37/23s 18 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
„Die Forderung des Antragstellers besteht mit 947,68 EUR zu Recht.
Die Forderung der Antragsgegnerin besteht nicht zu Recht.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller 947,68 EUR samt 4 % Zinsen aus 523,80 EUR seit 20.11.2022 und aus 423,88 EUR seit 1.3.2024 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von 4.226,32 EUR samt 4 % Zinsen aus 1.047,60 EUR seit 20.11.2022, aus 847,77 EUR seit 1.3.2024, aus 333 EUR seit 5.8.2024, aus 333 EUR seit 5.9.2023, aus 333 EUR seit 5.10.2023, aus 333 EUR seit 5.11.2023, aus 333 EUR seit 5.12.2023, aus 333 EUR seit 5.1.2024 und aus 333 EUR seit 5.2.2024 wird abgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 782,31 EUR (darin 130,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller 52,78 EUR an anteiliger Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 915,75 EUR (darin 90,75 EUR USt und 371,28 EUR an anteiliger Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller war zu 2/3 Miteigentümer, seine Mutter zu 1/3 Miteigentümerin einer Liegenschaft. Die Mutter verstarb am 25. 9. 2020. Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und eine weitere Schwester sind zu je 1/3 eingeantwortete Erben nach ihrer Mutter. Die Verlassenschaft umfasste unter anderem den 1/3 Anteil der Mutter an der Liegenschaft sowie auf der Liegenschaft befindliche Fahrnisse. Aufgrund der Einantwortung ist der Antragsteller nunmehr zu 7/9 Anteilen und die Antragsgegnerin – ebenso wie die Schwester – zu 1/9 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Bungalow mit einer Wohnfläche von rund 100 m 2 , der seit dem Tod der Mutter unbewohnt ist. Die Liegenschaft dient ausschließlich der Lagerung der erblichen Fahrnisse.
[2] Im Dezember 2020 entfernte die Antragsgegnerin mehrere Gegenstände von der Liegenschaft. Im September 2021 tauschte der Antragsteller die Schlösser zur Liegenschaft aus, behielt die neuen Schlüssel für sich und verlangte von der Antragsgegnerin und der Schwester, dass der Zugang zum Haus nur mehr gemeinsam ausgeübt werden soll. Ein gemeinsamer Besuch der Liegenschaft blieb möglich, derartige gemeinsame Besuche fanden in der Folge auch statt. Lediglich einmal verwehrte der Antragsteller der Antragsgegnerin den Zutritt zur Liegenschaft. Im August 2023 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin schriftlich mit, dass er mit der weiteren Nutzung seiner Liegenschaftsanteile durch sie nicht mehr einverstanden sei. Die Antragsgegnerin reagierte, indem sie dem Antragsteller schriftlich mitteilte, dass sie mit der Nutzung ihrer Liegenschaftsanteile durch den Antragsteller ebenfalls nicht mehr einverstanden sei.
[3] Der Antragsteller bezahlte für den Zeitraum von November 2021 bis Februar 2024 die Betriebskosten für die Liegenschaft in der Höhe von insgesamt 8.529,13 EUR.
[4] Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin 5.174 EUR. Die Antragsgegnerin schulde ihm 1/3 der von ihm für die Liegenschaft bezahlten Betriebskosten, somit 2.843 EUR sowie ein anteiliges Benützungsentgelt für den Zeitraum von August 2023 bis Februar 2024 von insgesamt 2.331 EUR. Die Antragsgegnerin nutze seine Miteigentumsanteile durch die Lagerung der – ihr zu 1/3 gehörigen – Nachlassgegenstände zu 1/3, somit in einem ihre Miteigentumsquote von 1/9 übersteigendem Ausmaß.
[5] Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antragsteller habe sie durch den Austausch der Schlösser seit September 2021 rechtswidrig von der Nutzung der Liegenschaft und der Fahrnisse ausgeschlossen. Daher sei sie weder zum Ersatz von Betriebskosten noch zur Zahlung eines Benützungsentgelts verpflichtet. Aufgrund der titellosen und rechtswidrigen Nutzung ihres Anteils an der Liegenschaft durch den Antragsteller gebühre ihr ein Benützungsentgelt von 111,11 EUR, das sie gegen allfällig zu Recht bestehende Ansprüche compensando einwende.
[6] Das Erstgericht stellte die Forderung des Antragstellers als mit 2.979,01 EUR zu Recht bestehend und die Gegenforderung der Antragsgegnerin als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Antragsgegnerin daher zur Zahlung von 2.979,01 EUR sA und wies ein Mehrbegehren von 2.194,99 EUR sA ab. Die Antragsgegnerin werde durch den Austausch der Schlösser nicht gänzlich von der Nutzung der Liegenschaft ausgeschlossen, sondern nütze diese weiter durch die Lagerung der Fahrnisse. Entsprechend ihrem Miteigentumsanteil habe sie 1/9 der Betriebskosten, somit 947,68 EUR zu tragen. Da die Antragsgegnerin durch die Lagerung der Fahrnisse einen ihren Liegenschaftsanteil übersteigenden Anteil nutze, gebühre dem Antragsteller ein Benützungsentgelt von insgesamt 2.031,33 EUR, bei dessen Berechnung die Benützung der Liegenschaftsanteile der Antragsgegnerin durch den Antragsteller bereits berücksichtigt seien. Die Gegenforderung der Antragsgegnerin bestehe daher nicht zu Recht.
[7] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht, hingegen dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts in eine Antragsabweisung ab. Seit dem Austausch der Schlösser durch den Antragsteller könne die Antragsgegnerin die Liegenschaft nur mehr durch die Lagerung der Fahrnisse nutzen. Aufgrund dieser vom Antragsteller herbeigeführten nur äußerst eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit erscheine es unangemessen, die Antragsgegnerin zur Tragung von Betriebskosten oder gar zur Zahlung eines Benützungsentgelts zu verpflichten. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit die (gänzliche) Befreiung eines Miteigentümers von der Tragung der Lasten im Sinne des § 839 ABGB gerechtfertigt sein könne.
[8] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Abänderung dahin anstrebt, dass seinem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9] Die Antragsgegnerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig , er ist auch teilweise berechtigt .
I. Zu den Betriebskosten
[11] 1. Nach § 839 ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen.
[12] 2. Zu den gemeinschaftlichen Lasten gehören jedenfalls die Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache ( RS0013804 ). Die erzielten Nutzungen und Lasten aus dem gemeinschaftlichen Gut werden mangels abweichender Vereinbarung nach § 839 ABGB unter den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt ( RS0013566 ; 1 Ob 126/98f; vgl auch Egglmeier Schmolke in Schwimann/Neumayr , ABGB Taschenkommentar 6 [2023] § 840 ABGB Rz 1; Sailer/Painsi in KBB 7 [2023] zu §§ 839, 840 ABGB Rz 1 ).
[13] Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch den anderen Teilhaber an der Nutzung der gemeinsamen Sache noch nicht teil hat, ist es jedenfalls gerechtfertigt, auch die Pflicht des neuen Miteigentümers zur Teilnahme an der Lastentragung zumindest in dem Ausmaß vorerst aufzuschieben, in dem diese Lasten die von den übrigen Miteigentümern bezogenen Einnahmen und den Wert der allein gezogenen Nutzungen nicht übersteigen. Es ist mit § 839 ABGB jedenfalls unvereinbar, ihn vom Genuss der Sache auszuschließen, gleichzeitig aber zur Lastentragung heranzuziehen (8 Ob 661, 662/92).
[14] 3. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin durch den Austausch der Schlösser im Ergebnis von der Nutzung ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft ausgeschlossen habe, sodass ihr die Nutzung der Liegenschaft entsprechend ihrer Quote verwehrt sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 8 Ob 661, 662/92 gelangte es zum Ergebnis, dass es aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit unangemessen sei, die Antragsgegnerin zur Tragung von Betriebs und Energiekosten und zur Zahlung eines Benützungsentgelts zu verpflichten.
[15] 4. Dagegen wendet der Antragsteller im Revisionsrekurs ein, die Antragsgegnerin werde durch den rechtmäßigen Austausch der Schlösser von der Nutzung der Liegenschaft nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur dahingehend, dass sie die Liegenschaft ausschließlich gemeinsam mit ihm und der Schwester betreten könne. Die Antragsgegnerin nütze die Liegenschaft durch die Lagerung der Fahrnisse, sie habe im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass sie die Liegenschaft anders nutzen wolle.
[16] 5. Mit dieser Argumentation ist der Antragsteller im Recht:
[17] Die Liegenschaft wird seit dem Tod der Mutter von den drei Geschwistern ausschließlich zur Lagerung der Fahrnisse genutzt. Auch nach dem Austausch der Schlösser im September 2021 durch den Antragsteller und den wechselseitigen Schreiben im August 2023, in denen sich die Parteien mit der übermäßigen Nutzung der Liegenschaft durch den jeweils anderen nicht mehr einverstanden erklärten, wird die Liegenschaft von allen drei Miteigentümern weiterhin ausschließlich zur Lagerung der Fahrnisse benützt. Die Antragstellerin hat weder behauptet, dass die Lagerung der Fahrnisse nicht ihrem Wunsch entspreche, noch, dass sie die Liegenschaft zu anderen Zwecken benützen möchte. Der Antragsteller stört daher ihren konkreten Gebrauch (Lagerung der Fahrnisse) nicht.
[18] Da die Antragstellerin die Liegenschaft – ihrem Gebrauchswunsch entsprechend – durch die Lagerung der Fahrnisse tatsächlich nützt und keinen anderen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung geäußert hat (vgl RS0112571; 4 Ob 162/20g; 7 Ob 145/23h), hat sie die für die Liegenschaft angefallenen Betriebskosten verhältnismäßig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 1/9, nicht jedoch wie vom Antragsteller begehrt zu 1/3, zu tragen.
II. Zum Benützungsentgelt
[19] 1. Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentumsanteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist die ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzung durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen (RS0013617 [T1]). Nach der Rechtsprechung kann der Miteigentümer für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen (RS0013617 [T3]; 3 Ob 65/18g), weil ab diesem Zeitpunkt die übermäßige Nutzung mangels Einigkeit im Sinne des § 828 Abs 1 ABGB nicht mehr rechtmäßig ist (vgl Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 839 ABGB Rz 2 [Stand 1. 8. 2015, rdb.at]).
[20] 2. Der Antragsteller macht in seinem Revisionsrekurs geltend, dass – aufgrund des bestehenden Miteigentums an den Fahrnissen – kein Miteigentümer einen Teil der Liegenschaft durch die Lagerung der Gegenstände ausschließlich nutzen könne, sondern denknotwendig immer eine Mitnutzung durch die anderen Miteigentümer vorliege. Damit kann er keine übermäßige Nutzung eines Einzelnen aufzeigen:
[21] 2.1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht (RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft der Erben wird nach ständiger Rechtsprechung entweder durch ein Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit besteht, oder – mangels Einigung – durch Erbteilungsklage aufgehoben (RS0012311).
[22] 2.2. Den Vorbringen der Streitteile liegt zugrunde, dass die Gemeinschaft der Erben nach ihrer Mutter noch nicht aufgehoben ist. Damit sind sie gemeinsam mit ihrer Schwester zu gleichen Teilen Miteigentümer der im Haus befindlichen Fahrnisse. Diese stehen im ideellen Miteigentum der drei Gemeinschafter, womit eine Zuordnung des der Antragsgegnerin zukommenden ideellen Drittelanteils an den Fahrnissen zu bestimmten Flächenanteilen der Liegenschaft, die ebenfalls im ideellen Miteigentum der Geschwister steht, ausscheidet. Mit seinem Hinweis auf das Verhältnis der Miteigentumsanteile an den Fahrnissen zu den Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft kann der Antragsteller daher keine (tatsächliche) übermäßige Nutzung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin darlegen. Mangels Zuordenbarkeit des Miteigentumsanteils der Antragstellerin zu bestimmten Fahrnissen und deren ideellen Anteils an der Liegenschaft zu bestimmten Flächen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Lagerung eines Drittels der Fahrnisse mehr als 1/9 der Fläche der Liegenschaft beansprucht.
[23] 3. Der Antragsteller macht im Zusammenhang mit dem Benützungsentgelt auch einen Verfahrensmangel geltend, der darin gelegen sein soll, dass sich das Rekursgericht vom Vorbringen der Parteien entfernt habe. Entgegen dem Standpunkt des Antragstellers ergibt sich jedoch weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Anträgen der Parteien, dass sich die Lagerung der Fahrnisse flächenmäßig auf die gesamte Liegenschaft erstreckt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
[24] 4. Zusammenfassend steht dem Antragsteller somit mangels Nachweises einer übermäßigen Benützung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin kein Benützungsentgelt zu.
[25] Mit dem Ausspruch, dass die von ihr geltend gemachte Gegenforderung nicht zu Recht besteht, hat sich die Antragsgegnerin bereits in ihrem Rekurs inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Für diese Gegenforderung gilt im Übrigen nichts anderes, weil sich aus den dargelegten Gründen eine über 7/9 der Anteile der Liegenschaft hinausgehende tatsächliche Nutzung der Liegenschaft durch den Antragsteller ebenso wenig ergibt.
III. Ergebnis
[26] Dem Revisionsrekurs des Antragstellers ist teilweise Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin schuldig ist, dem Antragsteller 947,67 EUR an Betriebskostenersatz zu zahlen.
IV. Kosten
[27] Die aufgrund Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung gründet auf § 78 Abs 2 AußStrG und folgt dem Erfolgsprinzip einschließlich Quotenkompensation ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 3 § 78 Rz 137 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[28] Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegte die Antragsgegnerin im ersten Verfahrensabschnitt mit ca 71 %. Der Antragsteller hat ihr 42 % ihrer Vertretungskosten – Kosten für den verzeichneten, aber nicht erstatteten Schriftsatz vom 12. 3. 2024 gebühren nicht – zu ersetzen, während der Antragsteller Anspruch auf 29 % seiner Barauslagen hat. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegt die Antragsgegnerin mit 82 %, sodass ihr der Antragsteller 64 % der Vertretungskosten zu ersetzen hat.
[29] Im Rekursverfahren blieb der Antragsteller mit seinem Rekurs ohne Erfolg, sodass er der Antragsgegnerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen hat. Die Antragsgegnerin obsiegte mit ihrem Rekurs zu 68 %. Der Antragsteller, der keine Rekursbeantwortung erstattet hat, hat ihr daher 68 % der Barauslagen und 36 % der Vertretungskosten zu ersetzen.
[30] Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet; die Antragsgegnerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
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