JudikaturOLG Wien

4R205/24g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
30. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Benjamin Zupancic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* mbH (FN **), **, wegen EUR 31.986,44 samt Nebengebühren, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. November 2024, GZ: **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung :

Der klagende Energielieferant begehrt von der Beklagten EUR 31.986 samt Zinsen für Energieversorgungsleistungen.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26.7.2024 zugestellten Zahlungsbefehl einen Einspruch, den das Erstgericht mit Beschluss vom 23.8.2024, zugestellt am 29.8.2024, der Beklagten zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückstellte.

Innerhalb offener Frist beantragte die Beklagte die Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom 12.9.2024 (ON 8) erteilte das Erstgericht der Beklagten einen umfangreichen Verbesserungsauftrag.

Nach fristgerechtem Einlagen eines Vermögensbekenntnisses wies das Erstgericht mit Beschluss vom 7.10.2024 (ON 10) den Verfahrenshilfeantrag ab. Die Beklagte habe nicht dargelegt, warum ihr eine Finanzierung des Verfahrens aus den Erträgen eines ihr gehörigen Zinshauses aus den von ihr selbst angegebenen Mietzinserträgen nicht möglich sei. Auch eine Verwertung des Zinshauses käme in Betracht. Auch dass die an der Beklagten wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter über keine ausreichenden Mittel verfügten, sei nicht bescheinigt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (ON 12) beantragte die Beklagte die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 7.10.2024. Ihre Gesellschafter träfe keine Nachschusspflicht, die Beklagte könne daher zur Finanzierung des Verfahrens nicht deren Mittel in Anspruch nehmen und könne diese auch nicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten. Es sei weder eine kurzfristige Verwertung der Liegenschaft möglich, die Mieterträge würden zur Tilgung bestehender Kredite verwendet. Mangels darstellbarer Erträge könnten auch keine Kredite aufgenommen werden.

Mit Beschluss vom 24.10.2024 (ON 13) trug das Erstgericht der Beklagten auf, klarzustellen, ob ihr Schriftsatz vom 23.10.2024 als Antrag auf Verfahrenshilfe bereits als Rekurs gegen den Beschluss vom 7.10.2024 (ON 10) zu werten sei, bejahendenfalls sei anzugeben ob und inwieweit die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 7.10.2024 beantragt werde.

Nach fruchtlosen Verstreichen der dafür gewährten Verbesserungsfrist wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 23.10.2024 ab. Die Beklagte sei dem Verbesserungsauftrag vom 24.10.2024 nicht nachgekommen. Ihr Schriftsatz vom 23.10.2023 sei daher als Verfahrenshilfeantrag zu werten. Zur Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen sei kein Anwalt erforderlich.

Dagegen sichtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem erkennbaren Abänderungsantrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

Der Rekurs führt lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorlägen, ohne sich inhaltlich mit den Rechtsausführungen der Erstgerichts auseinanderzusetzen.

Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041719), weshalb dem Rekurs nicht Folge zu geben ist.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gegen die zur Verfahrenshilfe ergangenen Beschlüsse

jedenfalls unzulässig.

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