JudikaturOLG Innsbruck

25Rs32/25d – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter AD RegRat Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , ohne Berufsangabe, (nunmehr) vertreten durch Dr. Claus Hildebrand, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , Landesstelle **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.4.2025, signiert mit 17.4.2025, **-26, sowie den am 25.6.2025 eingebrachten Antrag der klagenden Partei, das Berufungsverfahren „bis auf Weiteres ruhend zu stellen“, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der am 25.6.2025 beim Berufungsgericht eingebrachte Antrag wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

II. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren n i c h t statt.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG und ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der nunmehr 35-jährige Kläger ist seit dem 24.12.2023 nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu verrichten, weil sein Durchhaltevermögen und seine psychophysiologische Belastbarkeit aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen erheblich herabgesetzt sind; mit hoher Wahrscheinlichkeit sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr zu erwarten. Eine Verbesserung seines Leistungskalküls ist im Bereich der Arbeitsorganisation (Arbeitszeit, Anmarschweg, Nachtarbeit, Schichtarbeit, exponierte Arbeiten), des geistig psychischen Leistungskalküls (Normalleistung, Arbeitstempo, Zeitdruck) sowie der psychischen geistigen Fähigkeiten (Psychopathologie) mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von zwölf Monaten zu erwarten. In weiterer Folge sind auch mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßige Krankenstände im genannten Ausmaß nach zwölf Monaten nicht mehr zu gewärtigen.

Zum 1.1.2024 hat der Kläger die Wartezeit erfüllt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 12.1.2024 wurde der Antrag des Klägers vom 24.12.2023 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgelehnt, die Wartezeit sei nicht erfüllt.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Gegen den vorgenannten Bescheid hat der Kläger (zunächst unvertreten, im Weiteren vertreten im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG, zwischenzeitlich nach Z 1 leg cit vertreten) Klage mit dem letztlichen Begehren erhoben, ihm die Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag in der gesetzlichen Höhe auf Dauer zu gewähren; in eventu festzustellen, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit von zumindest sechs Monaten vorliegt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, infolge Nachspeicherung von Versicherungszeiten für seine selbständige Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2020 sei nunmehr die Wartezeit erfüllt. Er sei während des maßgeblichen Zeitraums als Angestellter beschäftigt gewesen und sei aufgrund verschiedener Leiden seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.

Die Beklagte bestritt und hielt dem zunächst den im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt entgegen. Im Weiteren wurde die Erfüllung der Wartezeit mit 1.1.2024 außer Streit gestellt (ON 23 S 2) und wendete die Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung ein, zufolge § 67 Abs 1 Z 1 ASGG dürfe in einer Leistungssache wie hier vom Versicherten Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden habe. Im Anstaltsverfahren sei aber nur über die Frage der Erfüllung der Wartezeit abgesprochen und kein „medizinisches Verfahren“ zur Feststellung der Berufsunfähigkeit durchgeführt worden.

Mit Urteil vom 3.4.2025 wies das Erstgericht das Hauptbegehren des Klägers ab (Spruchpunkt 1.) und stellte in Spruchpunkt 2. fest, dass dauernde Berufsunfähigkeit derzeit nicht bestehe, Berufsunfähigkeit mehr als sechs Monate dauere, der Kläger seit 1.1.2024 vorübergehend berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 2 ASVG sei, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw nicht zumutbar seien, der Kläger Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation habe und er (richtig) seit Vorliegen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit für deren Dauer Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger habe.

Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft kursiv hervorgehobene, Feststellungen:

Die Arbeitsfähigkeit (des Klägers) kann durch Therapien wieder erlangt werden. Der Kläger sollte eine multimodale Therapie in Anspruch zu nehmen mit fachärztlichen Kontrollen einschließlich psychopharmakologischen Visiten monatlich. Die psychotherapeutische Behandlung sollte fortgesetzt werden. Die psychosoziale Unterstützung (Einzelbetreuung) durch B* oder den C* sind für zwei bis drei Einheiten pro Woche indiziert. Sobald verfügbar, sollte die Tagesstrukturierung durch die Beschäftigungsinitiative an vier bis fünf Tagen pro Woche als Wiedereinstieg in das Arbeitsleben begonnen werden, in der Folge kann die Einzelbetreuung reduziert werden. Ein ambulanter rehabilitativer Aufenthalt ist indiziert und zumutbar. Ein stationärer rehabilitativer Aufenthalt ist indiziert und als Anschlussbehandlung zumutbar. Der Zeitpunkt der Zuweisung obliegt den behandelnden Ärzten.“

Die Feststellungen zum Leistungskalkül des Klägers und dessen Besserbarkeit stützte das Erstgericht auf die Ausführung einer Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie. Rechtlich vertrat es die Auffassung, es läge zwar keine dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers vor, sodass das auf die Zuerkennung seiner Berufsunfähigkeitspension auf Dauer gerichtete Begehren abzuweisen sei; aufgrund der Besserbarkeit des Gesundheitszustands des Klägers sei aber insgesamt von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen, sodass das Eventualbegehren im Sinn des Spruchpunkts 2. zu Recht bestehe.

Gegen Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat mitgeteilt von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Nach Vorlage der Akten langte beim Berufungsgericht ein Antrag des Klägers selbst ein, das „Berufungsverfahren bis auf weiteres ruhend zu stellen“, weil er zunächst den Verlauf der von ihm derzeit absolvierten Therapien abwarten wolle. Die Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe ist auch über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sich der Antrag des Klägers als unzulässig und dessen Berufung als nicht berechtigt :

A. § 67 ASGG stellt neben § 65 über den Kreis der Sozialrechtssachen die zentrale Norm der Regelung der sukzessiven Kompetenz und damit der Zulässigkeit des Rechtswegs in sozialgerichtlichen Verfahren dar. Jede sozialgerichtliche Klage setzt von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus, der „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss. Wird eine Klage erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen ( Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 67 Rz 1 und 4 mwN aus der Rechtsprechung). Der mögliche Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren. Auch wenn der Sozialversicherungsträger etwa seinen den Leistungsantrag abweisenden Bescheid nur damit begründet hat, dass der Antragsteller nicht invalid sei, kann im Verfahren vor dem Sozialgericht eingewendet werden, dass auch die Wartezeit nicht erfüllt sei ( Sonntag Rz 21 und 23). Nicht anders verhält es sich hier: Der Kläger hat beantragt, ihm die Berufsunfähigkeitspension zuzuerkennen; dieses Begehren hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Bei der Wartezeit handelt es sich bloß um eine von mehreren Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt der Bescheid „darüber“ erging. Damit ist der Rechtsweg für das Begehren des Klägers zulässig.

B. Im sozialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren besteht Vertretungszwang, das heißt der vom Kläger selbst eingebrachte „Ruhensantrag“ ist mit dem Formmangel einer fehlenden Unterfertigung durch einen qualifizierten Vertreter im Sinn des § 40 Abs 1 Z 1 oder 2 ASGG behaftet. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein weiterer, vom zu verbessernden Mangel unabhängiger Zurückweisungsgrund vorliegt ( Kodek in Fasching/Konecny ³ §§ 84, 85 ZPO Rz 39). Bereits der eindeutige Wortlaut des § 168 ZPO („die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle“) zeigt, dass ein Ruhen nicht auf ein einseitiges Beantragen einer Partei zurückgehen kann. Damit ist der Antrag des Klägers ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Als Beschluss im Berufungsverfahren ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 2 Abs 1 ASGG, 519 Z 1 ZPO), zumal weder die Klage noch die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen werden.

C. Die Berufung wendet sich nach ihrem einleitenden Erklären ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Urteils. Demnach wäre die Feststellung, dass dauernde Berufsunfähigkeit derzeit nicht bestehe, in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Der sonstige Inhalt der Berufung befasst sich im Wesentlichen mit der Frage des Vorliegens einer dauernden oder vorübergehenden Berufsunfähigkeit, sodass diese isolierte Betrachtung nicht greift, sondern das Rechtsmittel insgesamt inhaltlich zu behandeln ist.

1. In seiner Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die oben gesondert wiedergegebene, kursiv hervorgehobene Sachverhaltsannahme des Erstgerichts; „ersatzweise“ wird die Feststellung gewünscht, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien das Durchhaltevermögen und die psychophysiologische Belastbarkeit des Klägers erheblich herabgesetzt, sodass er nicht mehr in der Lage sei, am allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu verrichten. Außerdem ortet das Rechtsmittel einen Widerspruch zwischen der bekämpften Feststellung und den Sachverhaltsannahmen zur erwartbaren Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers sowie der Krankenstandsprognose.

1.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel getroffen werden könnten; es genügt nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T3, T4]).

Das Erstgericht hat die gewünschte Feststellung auf US 2 Mitte getroffen, sodass die Argumentation des Berufungswerbers auf eine ersatzlose Streichung der bekämpften Sachverhaltsannahme hinausläuft. Damit entspricht die Beweisrüge nicht den von der Rechtsprechung geforderten Maßstäben. Im Übrigen wird auch gar nicht dargestellt, aufgrund welcher Erwägungen die angegriffene Sachverhaltsannahme unrichtig sein sollte.

1.2. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, deren Aufgreifen der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RIS-Justiz RS0042744, RS0114379). Da es nicht darauf ankommt, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425), ist die Behauptung der Widersprüchlichkeit von Feststellungen schon an dieser Stelle als Argument der Rechtsrüge zu behandeln: Die bekämpfte Feststellung (Wiedererlangbarkeit der Arbeitsfähigkeit durch Therapien) steht aber in keinem Widerspruch zu den die Besserbarkeit des Leistungskalküls des Klägers betreffenden Sachverhaltsannahmen.

1.3. Damit schlagen die Beweisrüge und die hierin eingeflochtene Rechtsrüge nicht durch.

2. In seiner Rechtsrüge vermisst der Berufungswerber Feststellungen „zum Tatsachenkomplex“, ob eine Besserung des Gesundheitszustands mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, wann die Berufsunfähigkeit vermutlich enden werde sowie ob und wie wahrscheinlich die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei.

Dem genügt zu erwidern, dass das Regelbeweismaß der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit ist (RIS-Justiz RS0110701) und dies zufolge § 2 Abs 1 ASGG auch hier gilt.

Das Erstgericht hat ausführlich Feststellungen zur Wiedererlangbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Klägers, dessen erforderlicher Behandlung und zu jenem Zeitraum, innerhalb dessen eine maßgebliche Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers zu erwarten ist, getroffen (US 2/3), die die vermissten Feststellungen gänzlich abdecken. Soweit das Erstgericht zu einzelnen Feststellungen nicht eigens eine hohe Wahrscheinlichkeit erwähnt hat, ist dies nicht erforderlich, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, das Erstgericht wäre vom Regelbeweismaß abgewichen. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.

3. In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn verficht das Rechtsmittel die Standpunkte, eine bloße Besserung des Gesundheitszustands sei noch keine Heilung im Sinn einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sowie ausgehend vom insgesamt festgestellten und insbesondere den genannten fehlenden Feststellungen hätte das Erstgericht bezugnehmend auf § 254 Abs 1 ASVG idF des SRÄG 2012 zum Ergebnis gelangen müssen, dass beim Kläger aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustands voraussichtlich auf unbestimmte Zeit, also dauerhaft Berufsunfähigkeit vorliege.

3.1. Zufolge § 271 Abs 1 Z 1 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, wenn die Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Gleichlautend regelt § 254 Abs 1 Z 1 ASVG die Voraussetzungen für die Invaliditätspension. Nach dieser (neueren) Rechtslage muss der Versicherte für den Anspruch auf die Pensionsleistung wegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist, damit feststeht, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Es muss also eine Besserung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sein ( Sonntag in Sonntag ASVG 16 § 254 Rz 3a mwN aus der Rechtsprechung).

3.2. Richtig ist, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Pensionsleistung lägen nicht vor, zumal hervorgekommen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch die festgestellten Therapien bessern könne. Diese Ausführungen erfolgten im Rahmen der Beurteilung, ob dauerhafte oder vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Argumentation des Berufungswerbers übersieht, dass das Erstgericht festgestellt hat, die Arbeitsfähigkeit des Klägers könne durch Therapien wieder erlangt werden und diese Sachverhaltsannahme vom Berufungsgericht übernommen wurde. Damit entfernt sich das Rechtsmittel in einem entscheidenden Punkt vom festgestellten Sachverhalt, sodass auf diese Argumentation nicht weiter eingegangen werden kann (RIS-Justiz RS0041585, RS0043603).

3.3. Die letztlichen Ausführungen des Berufungswerbers (RMS 6) sind letztlich inhaltsleer, weil sie bloß die Behauptung aufstellen, das Erstgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege. In Wahrheit handelt es sich dabei bloß um eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0041719), sodass auch insoweit der Rechtsrüge nicht gefolgt werden kann.

4. Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung hat der im gerichtlichen Verfahren unterlegene Versicherte Anspruch auf Kostenersatz nur nach Billigkeit. Voraussetzung hiefür ist unter anderem das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Bereits das Fehlen derartiger Schwierigkeiten – wie hier – steht einem Kostenersatz nach Billigkeit entgegen ( Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21 mwN aus der Judikatur).

Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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