2Ob155/23t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2020 verstorbenen J*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Verlassenschaft nach W*, vertreten durch die Erbin M*, diese vertreten durch Noé Nordberg Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, 2. B*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 3. J*, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Zweit und Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Juni 2023, GZ 2 R 58/23a 202, womit infolge der Rekurse der Zweit und Drittantragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 21. März 2023, GZ 14 A 219/20v 195, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Verstorbene hatte seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe, darunter die beiden Rechtsmittelwerber, auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt.
[2] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses – ohne Durchführung eines Beweisverfahrens – die von der (Rechtsnachfolgerin der) Witwe abgegebene Erbantrittserklärung annahm und jene der Rechtsmittelwerber abwies. Beide würden sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine Erbunwürdigkeit wegen strafbarer Handlungen der Witwe gegen die Verlassenschaft, allenfalls den Erblasser, iSd § 539 iVm § 543 Abs 2 ABGB (idF ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87; vgl § 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB ) berufen. Eine solche könnte aus dem Vorbringen zu einem nach dem Erbanfall versuchten Prozessbetrug zu ihren Lasten jedoch nicht schlüssig abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller ist mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig .
[4] Eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanzen (vgl RS0043605, RS0041719, RS0043603). Die Rechtsmittelwerber beschränken sich darauf, die (angeblich) von der Witwe gesetzten Handlungen strafrechtlich einzuordnen und ihre daraus resultierenden Schäden darzulegen. Sie gehen jedoch nicht auf die tragende Begründung des Rekursgerichts ein, dass damit keine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft (oder gar den Erblasser) iSd § 539 ABGB (idF ErbRÄG 2015) behauptet werde.