JudikaturOGH

3Ob98/25w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
23. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* Anstalt *, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Entfernung und 65.000 EUR sA, 111.535,78 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2025, GZ 2 R 39/25i 183, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verpflichteten den beklagten Bauunternehmer, eine von ihm auf der Liegenschaft der Klägerin errichtete Bodenplatte für ein Stallgebäude samt der mangelhaften Schüttung zu entfernen und der Klägerin den dafür geleisteten Werklohn von 65.000 EUR sA zurückzuzahlen. Das zusätzlich erhobene Schadenersatzbegehren über 111.535,78 EUR sA wiesen sie ab. Hinsichtlich zweier Feststellungsbegehren verwies das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seiner gegen die Klagestattgebung gerichteten außerordentlichen Revisionzeigt der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ( RS0118891 ).

[4] 1.1. Die Vorinstanzen haben die Feststellungen, wonach eine mündliche Auftragserteilung zur Errichtung einer Bodenplatte im Ausmaß von 580 m² erfolgte und auch Überein stimmung dahin bestand, die Bodenplatte über den von der Baubewilligung erfassten Bereich hinaus zu erweitern, dahin verstanden, dass zwischen den Parteien Konsens über die Errichtung der tatsächlich ausgeführten Bodenplatte von 580 m 2 (anstatt der bewilligten 372 m²) erzielt worden sei. Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums.

[5] 1.2. D ieses Verständnis bedarf auch im Hinblick auf die weitere F eststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob das Einvernehmen über die Erweiterung der Bodenplatte mit dem Beklagten oder dessen Baupolier besprochen wurde, keiner Korrektur. Aus den Ausführungen des Erstgerichts ergibt sich deutlich, dass es von einer zwischen den Parteien vereinbarten Erweiterung des Auftrags dahin ausgegangen ist, dass der Beklagte mit der Errichtung einer Bodenplatte auf einer Fläche von 580 m² beauftragt wurde . Dass nicht mehr eruiert werden konnte, mit wem die Klägerin die gewünschten Änderungen genau besprochen hat, steht der Annahme einer Übereinkunft der Parteien über die Auftragserweiterung nicht entgegen . Insofern liegen auchweder widersprüchliche Feststellungen vor (vgl RS0042744; RS0043182) noch fehlen Feststellungen zur Frage, ob der Polier berechtigt gewesen wäre , eine solche Änderung des Werkvertrags alleine zu vereinbaren.

[6] 2. Eine Rechtsrüge, die sich darauf beschränkt, die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz zu behaupten, ohne dies näher zu konkretisieren, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt(RS0041719 [insb T4]; RS0043603 [insb T12]; RS0043605).

[7] 2.1. Hier wiederholt der Beklagte lediglich seine Berufungsausführungen, ohne sich auch nur im Ansatz mit den dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts zu befassen. Warum dessen Ansicht, dass weder ein Fall der kumulativen Kausalität vorliege, die Wandlung fristgerecht begehrt worden und auch keine Verjährung eingetreten sei, unrichtig sein soll, legt der Beklagte nicht dar. Er begründet auch nicht, warum die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die „Fälligkeit“ der Entfernung der Bodenplatte Planunterlagen vorlegen müsste. Weshalb das auf Entfernung gerichtete Begehren weiterhin an der behaupteten „Unschlüssigkeit“ leiden soll, obwohl das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten gefolgt und den Spruch um die genaue Bezeichnung der Liegenschaft, von der die Bodenplatte zu entfernen ist, ergänzte, lässt sich dem Rechtsmittel ebenfalls nicht entnehmen.

[8] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.