2Ob72/21h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Y***** B*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 62.509,06 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 32.754,53 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. November 2020, GZ 5 R 8/20w 65, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Beklagte weist an sich zutreffend darauf hin, dass die (wenngleich knappe) Rechtsrüge ihrer Berufung gesetzmäßig ausgeführt war. Sie beschränkte sich nicht darauf, bloß allgemein die Unrichtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung zu behaupten, sondern führte dafür durchaus Argumente an (RS0041719; RS0043603 [T12]). Das Berufungsverfahren wäre daher tatsächlich mangelhaft geblieben, wenn das Gericht die Erledigung der Rechtsrüge verweigert hätte (RS0043231). Das traf aber im konkreten Fall nicht zu: Zwar sah sich das Berufungsgericht „zum Hinweis veranlasst“, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei; es nahm aber auch inhaltlich (wenngleich ebenfalls knapp) zum Berufungsvorbringen Stellung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Damit hat es die Rechtsrüge in der Sache erledigt, ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
[2] 2. Soweit die Beklagte eine Nichtigkeit der Entscheidung über die Berufung der Klägerin geltend macht (3 Ob 230/17w mwN), ist sie nicht beschwert. Die dieser Berufung nicht Folge gebende Entscheidung des Berufungsgerichts ist inzwischen rechtskräftig.