JudikaturOLG Graz

3R89/25w – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache des Klägers A * , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in Feldkirchen, gegen den Beklagten Ing. B* , geboren am **, „selbständig“, **, vertreten durch Mag. Reinhard Traumüller, Rechtsanwalt in Neumarkt in der Steiermark, wegen EUR 15.750,00 sA, über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. März 2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSgründe:

Text

Nachdem der Kläger dem Beklagten im Sommer 2015 ca 7 Tonnen Kupferschrott (zur Verwertung) überlassen hatte, vereinbarte er mit ihm im Oktober 2015, dass er dem Beklagten den Verwertungserlös von EUR 26.500,00 als Darlehen überlässt, von dem der Beklagte dem Kläger bis Ende 2015 EUR 5.000,00, bis Ende Juli 2016 EUR 10.750,00 und bis Ende 2016 EUR 10.750,00 zurückzuzahlen hat.

Eine Verzinsung haben die Streitteile anlässlich der Regelung der Rückzahlungsverpflichtung weder vereinbart noch ausgeschlossen; zur Rückzahlungspflicht wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen.

Der Beklagte zahlte dem Kläger im Oktober 2015 EUR 5.000,00, am 23. Dezember 2017 EUR 4.000,00 und im Lauf dieses Zivilprozesses EUR 1.750,00 zurück; weitere Rückzahlungen auf das Darlehen hat der Beklagte dem Kläger nicht geleistet.

Als der Kläger den Beklagten im September 2023 mit seinen offenen Forderungen konfrontierte („Die EUR 17.500,00 habe ich mit 5 % [statt mit 9 %] wie vom Gesetzgeber vorgegeben und wir beide vereinbart haben, verzinst! Es macht EUR 23.450,00 aus“), antwortete ihm der Beklagte im November 2023: „A*, es passt! Du bekommst das, aber ich finde es nicht fair!“.

Der Kläger begehrt zuletzt vom Beklagten EUR 15.750,00 sA mit der Behauptung, es handle sich dabei um die noch nicht getilgte restliche Kreditschuld.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, er habe den Kredit durch Rückzahlungen von EUR 5.000,00 (im Jahr 2015), EUR 10.750,00 (im Jahr 2016), EUR 9.000,00 (im Jahr 2017) und EUR 1.750,00 (im Rahmen des erstgerichtlichen Verfahrens am 16. Mai 2024) zur Gänze getilgt.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 15.750,00 samt 4 % Zinsen (mit gestaffeltem Zinsenlauf) zu bezahlen; das Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab.

Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – die kursiv geschriebenen Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – legte das Erstgericht dieser Entscheidung den auf den Seiten 2 und 3 des Urteils ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist.

Daraus zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse:

1. Der Beklagte schulde dem Kläger aus dem Darlehensvertrag den noch nicht zurückbezahlten Teil des zugezählten Darlehens von EUR 15.750,00.

2. Da die Streitteile als „Privatpersonen“ Zinsen weder ausgeschlossen noch vereinbart hätten, gelte die dispositive gesetzliche Regel des § 1333 ABGB, wonach ab Fälligkeit der Forderung Zinsen von 4 % zustehen. Die zuerkannten Zinsen begründete das Erstgericht wörtlich wie folgt:

„Unter Berücksichtigung der vereinbarten Fälligkeiten in Verbindung mit den zurückbezahlten Teilbeträgen stehen dem Kläger daher Zinsen von 4 % aus den nachfolgenden Kapitalbeträgen für nachfolgende Zeiträume zu:

- aus EUR 10.750,00 vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016;

- aus EUR 21.500,00 vom 1. Jänner 2017 bis 23. Dezember 2017;

- aus EUR 17.500 vom 1. Jänner 2018 bis 16. Mai 2024 ;

- ab 17. Mai 2024 aus EUR 15.750,00.

Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2016 stehen dem Kläger keine Zinsen zu, da vereinbart war, dass nach der Zahlung des ersten Teilbetrages von EUR 4.000,00 bis Ende Juli 2016 die Hälfte des dann noch aushaftenden Betrages von EUR 21.500,00, somit ein Betrag von EUR 10.750,00 zurückzuzahlen sei, sodass die Fälligkeit hinsichtlich dieses weiteren Teilbetrages erst mit 1. August 2016 gegeben war. Die Fälligkeit der weiteren EUR 10.750,00 ist dann mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten, sodass mangels weiterer Rückzahlungen durch den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt, ab dem 1. Jänner 2017 der gesamte noch aushaftende Betrag von EUR 21.500,00 zur Rückzahlung fällig war. Vom Beklagten wurde erst am 23. Dezember 2017 eine weitere Rückzahlung in Höhe eines Teilbetrages von EUR 4000,00 geleistet, wodurch sich der aushaftende Betrag auf EUR 17.500,00 reduziert hat. Aus diesem Betrag stehen dem Kläger Zinsen erst ab dem 1. Jänner 2018 zu, weil von ihm selbst für den Zeitraum vom 24. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 keine Zinsen begehrt wurden.

Da es sich um ein Privatdarlehen handelt, so wie vom Kläger selbst vorgebracht, stehen ihm keine unternehmerischen Zinsen zu.“

3. Da der Beklagte in seiner Antwort vom November 2023 nicht auf die konkrete Höhe der Forderung eingegangen sei und klar seinen Unmut über die Forderung zum Ausdruck gebracht habe („A*, es passt! Du bekommst das …“), sei kein klarer Rückschluss auf eine „vollumfängliche Zustimmung“ zu erkennen, sodass kein Anerkenntnis vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Abweisung der Klage abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Aktenwidrigkeits- und Beweisrüge:

An Stelle der eingangs kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt der Berufungswerber zusammengefasst folgende Ersatzfeststellungen:

Die Streitteile hätten anlässlich der Regelung der Rückzahlungsverpflichtung ein unverzinsliches Darlehen vereinbart.

Der Beklagte habe das Darlehen vollständig getilgt. Er habe im Jahr 2015 EUR 5.000,00, im Jahr 2016 EUR 10.750,00, im Jahr 2017 EUR 9.000,00 und am 16. Mai 2024 die restlichen EUR 1.750,00 an den Kläger zurückbezahlt.

Das Berufungsgericht erachtet die erstgerichtliche Beweiswürdigung, der der Berufungswerber keine stichhältigen Argumente und Beweisergebnisse entgegensetzen kann, für zutreffend, sodass es nur folgender Erwiderung auf die Beweisrüge bedarf (§ 500a ZPO; RIS-Justiz RS0122301):

1. Das Erstgericht hat den Beklagten nicht zur Zahlung vereinbarter Kreditzinsen im Sinne des § 988 ABGB, sondern zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen (§§ 1333 Abs 1, 1000 Abs 1 ABGB) verurteilt, sodass sich die vom Berufungswerber aufgeworfene Frage einer Kreditzinsenvereinbarung gar nicht stellt. Dass die Streitteile ausdrücklich ein unverzinsliches Darlehen vereinbart hätten, ergibt sich aus dem Beweisverfahren nicht (auch nicht aus der Parteiaussage des Beklagten; ON 11, Seite 5); dass sie eine Verzinsung weder vereinbart noch ausgeschlossen haben, steht ohnehin fest.

2. Der Beklagte antwortete im November 2023 (dokumentiert in Beilage ./B) auf die Zahlungsaufforderung des Klägers vom September 2023 nicht mit der Behauptung, er habe den Kredit (bis auf EUR 1.750,00) vollständig getilgt, sondern mit Worten, die den Eindruck erwecken, er erwarte sich vom Kläger aufgrund sonstiger Leistungen den Erlass der restlichen Kreditschuld. Die in den Beilagen ./1 bis ./3 dokumentierten Bargeldbehebungen des Beklagten von einem Bankkonto (am 26. Juli 2016 EUR 7.000,00, am 24. Juli 2017 EUR 5.000,00, am 22. Dezember 2017 EUR 2.000,00) korrespondieren nicht so mit den behaupteten Kreditrückzahlungen, dass man damit die begehrte Ersatzfeststellung plausibel begründen könnte. Dass der Beklagte keine Quittungen des Klägers über die in Beilage ./A als „offen“ bezeichneten EUR 17.500,00 vorlegen konnte (während die bezahlten EUR 9.000,00 dokumentiert sind), kommt hinzu. Schließlich hat sich das Erstgericht vom Kläger und vom Beklagten einen persönlichen Eindruck verschafft und die Aussage des Klägers als glaubwürdiger erachtet als jene des Beklagten, den es als „nervös“ und dessen Antworten es als „wenig überzeugend“ beurteilte.

Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

II. Zur Rechtsrüge:

Die rechtliche Argumentation des Beklagten beschränkt sich auf die Behauptung, das Erstgericht habe nicht festgestellt, „ob bzw wann welche Beträge zur Zahlung durch den Beklagten fällig sind“.

Diese Behauptung ist unrichtig, weil das Erstgericht festgestellt hat, dass der Beklagte bis Ende 2015 EUR 5.000,00, bis Ende Juli 2016 EUR 10.750,00 und bis Ende 2016 die restlichen EUR 10.750,00 an den Kläger zurückzuzahlen hatte. Da die Rechtsrüge kein weiteres Argument enthält, scheitert sie an nicht gesetzmäßiger Ausführung, sodass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüfen darf (5 Ob 6/10h, 2 Ob 226/16y; RIS-Justiz RS0041719, RS0043605, RS0041820; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 16).

Die Berufung bleibt daher erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.

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