JudikaturJustiz7Ob591/95

7Ob591/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr.Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 352.261 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Mai 1995, GZ 17 R 56/95-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. November 1994, GZ 19 Cg 228/94-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt S 23.034,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Nachlaß nach dem am 24.7.1988 verstorbenen Dr.Hermann R***** wurde im Verlassenschaftsverfahren ***** A ***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien mangels bekannter Erben für erblos erklärt und der Republik Österreich als heimfällig übergeben. Der Reinnachlaß bestand - abgesehen von drei Bildern zum Schätzwert von S 7.500 - aus einem Bargeldbetrag von S 3,111.695,64. Mit Schreiben vom 23.4.1993 begehrte der nunmehrige Klagevertreter namens Dris. Hans H***** als des Testamentserben einer nachverstorbenen Cousine des Erblassers Dr.R***** auf Grund des Gesetzes die Ausfolgung des Nachlasses von der Republik Österreich. Im Zuge der daraufhin angestellten Erhebungen der Finanzprokuratur, ob möglicherweise ein mündliches Testament zugunsten der Republik Österreich vorliege, erfuhr sie von einer Äußerung des Erblassers, wonach sein Vermögen die Gemeinde Wien bekommen solle. Die Finanzprokuratur legte in der Folge eine ihr von den voraussichtlichen Testamentszeugen, nämlich den Ehegatten Johann und Maria R***** verfaßte Niederschrift (§ 65 AußStrG) dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gemäß § 180 AußStrG vor und teilte gleichzeitig den Sachverhalt der klagenden Partei mit dem Ersuchen um Bekanntgabe mit, ob die klagende Partei Erbrechte auf Grund der in der Niederschrift angeführten Erklärung des Erblassers Dr.Hermann R***** geltend machen werde. Mit Schreiben vom 26.7.1993 teilte die klagende Partei mit, daß sie Interesse an der Geltendmachung testamentarischer Erbrechte in dieser Verlassenschaftssache habe und bereits einen Antrag gemäß § 586 ABGB auf eidliche Einvernahme der beiden Testamentszeugen gestellt habe. Nachdem dieser Antrag vom Verlassenschaftsgericht abgewiesen worden war und daher eine rasche Klärung der Erbrechtsfrage zwischen Dr.Hans H***** und der klagenden Partei nicht zu erwarten war, stellte die Finanzprokuratur am 17.9.1993 den Erlagsantrag an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und überwies am 27.10.1993 den Heimfallsbetrag.

Die Klägerin begehrte S 352.261 samt 4 % Zinsen seit 20.7.1994. Da die beklagte Partei den Heimfallsbetrag vom 29.12.1990 bis 27.10.1993 ungerechtfertigt besessen habe, sei sie ungeachtet ihrer Redlichkeit zur Zahlung eines Benützungsentgeltes während dieses Zeitraumes verpflichtet, das in Höhe der kapitalisierten gesetzlichen Zinsen von 4 % angemessen sei. Da die klagende Partei die Herausgabe des Betrages mit Schreiben vom 14.7.1994 begehrt und die beklagte Partei mit Schreiben vom 19.7.1994 die Zahlung abgelehnt habe, stünden der klagenden Partei ab 20.7.1994 die gesetzlichen Zinsen aus dem Klagsbetrag zu.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Aus den Bestimmungen des § 824 ABGB und des Hofdekrets vom 12.10.1835, JGS 90/1835, ergebe sich im Zusammenhang mit den §§ 329 ff ABGB, daß die beklagte Partei als redliche Besitzerin zur Ausfolgung von Zinsen nicht verpflichtet sei. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche bleibe im Verhältnis zwischen dem wahren Erben zum heimfallsberechtigten Fiskus kein Raum, weil ansonsten die im genannten Hofdekret getroffene Regelung ins Gegenteil verkehrt würde. Die beklagte Partei habe den Geldbetrag nicht veranlagt und daraus keinen Nutzen gezogen. Die Klagsforderung sei insoweit verjährt, als Zinsen für einen länger als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum begehrt würden. Die begehrte Verzinsung des Kapitalbetrages, berechnet seit 20.7.1994, sei schon deshalb unberechtigt, weil es sich in der Sache um Zinseszinsen handle, die erst ab Einklagung zu leisten seien. Hilfsweise wendete die beklagte Partei eine Gegenforderung in der Höhe der Kosten für zwei Schriftsätze (Vorlage der Niederschrift der Testamentszeugen an das Verlassenschaftsgericht und Erlagsantrag) von S 15.991,80 compensando ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es teilte die Rechtsansicht der beklagten Partei, daß der klagenden Partei gemäß § 824 ABGB und nach dem zitierten Hofdekret weder ein Zinsen- noch ein Bereicherungsanspruch zustehe.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 352.261 und die eingewendete Gegenforderung mit S 15.991,80 als zu Recht bestehend und die beklagte Partei daher schuldig erkannte, der klagenden Partei S 336.269,20 samt 4 % Zinsen seit 20.7.1994 zu zahlen. Das Mehrbegehren von S 15.991,80 wies es ab. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. § 330 ABGB sei eine rein sachenrechtliche Vorschrift, die bloß den Eigentumserwerb regle, die aber einen Bereicherungsanspruch auf das angemessene Benützungsentgelt nicht ausschließe. § 330 ABGB gelte nach seinem Wortlaut gleichermaßen für den Besitzer, der eine fremde Sache entgeltlich erworben habe, wie für den Besitzer, dem die Sache ohne Gegenleistung zugefallen sei. Die Ansicht, daß die Zuweisung der Früchte an den redlichen Besitzer vom Gesetzgeber als Ausgleich für den Verlust des zur Erlangung der Sache gezahlten, vom Eigentümer nicht zu ersetzenden Preises gedacht sei, gründe sich auf Erwägungen, die sich auf unentgeltliche Erwerbsfälle nicht übertragen ließen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes bestehe kein sinnvoller Grund, dem Empfänger die Früchte bzw Nutzungen zu belassen. Bestünden im Zusammenhang mit der Verweisung des § 1437 ABGB auf § 330 ABGB für den Bereicherungsausgleich keine Bedenken, so müsse dies auch für die Verweisung des § 824 ABGB auf § 330 ABGB gelten. Die beklagte Partei habe den Nachlaß trotz des Heimfallsrechtes entgegen seinem Zuweisungsgehalt genutzt und habe daher grundsätzlich Benützungsentgelt zu leisten. Auch der redliche Benützer habe Vorteile zu vergüten, die ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden seien. Dieser Vorteil orientiere sich in der Regel am üblichen Benützungsentgelt für die Sache, das beim redlichen Besitzer zugleich die Obergrenze des Ersatzes bilde. Das Entgelt für die Verwendung einer Sache sei unter anderem Entgelt für die Möglichkeit, Früchte aus der Sache zu ziehen und demnach von den Früchten der Sache selbst zu unterscheiden. Im allgemeinen spreche die Vermutung dafür, daß sich in Geld bestehendes Kapital nützlich verwenden lasse. Der klagenden Partei stehe daher ein Verwendungsanspruch zu, über dessen Höhe die gesetzlichen Zinsen als gewöhnlich erzielbarer Nutzen des Geldes in Anrechnung zu bringen seien. Zusammenfassend ergebe sich, daß auf die Bestimmung des § 1041 ABGB zurückgegriffen werden könne, weil § 330 ABGB keine abschließende Regelung enthalte. Die Gegenforderung stehe der klagenden Partei aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag und unter dem Aspekt der Nachteilsausgleichung zu. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Verzinsung von Heimfallsbeträgen keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und das Verhältnis des Bereicherungsrechtes zu § 330 ABGB umstritten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.11.1995, 3 Ob 523/95 in einem vergleichbaren Fall zu den auch hier zu lösenden Rechtsfragen folgende Erwägungen angestellt, denen sich der erkennende Senat anschließt:

Gemäß § 760 ABGB fällt die Verlassenschaft dann, wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, als herrenloses Gut dem Staat anheim. Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge (EvBl 1985/164; Ehrenzweig System2 II/2 404; Kralik/Ehrenzweig3 Erbrecht 84 f; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 760; Koziol/Welser10 II 364; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 760; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2 26; Deixler-Hübner,

Das Heimfallsrecht an Nachlässen, in Buchegger/Holzhammer, BeitrZPR III 3 [8]; Windisch, Zur Durchsetzbarkeit des staatlichen Heimfallsrechtes gegen behauptete Erbrechte, in FS Finanzprokuratur, 309 [310]; Firsching in FS Kralik 376); von der allerdings gewisse Rechte ausgeschlossen sind (vgl § 167 Abs 3 VersVG, § 33 Abs 1 PatG). Dem Fiskus bleibt freigestellt, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will (SZ 59/150; SZ 27/201; Welser aaO; Koziol/Welser10 II 365; Eccher aaO).

Nach dem Hofdekret vom 12.10.1835, JGS 1835/90, das durch mehrfache Transformation zum geltenden Rechtsbestand gehört (vgl Ermacora, Österreichische Verfassungslehre 76 ff), bleibt es den Erben unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiskus hat in jeder Hinsicht und damit sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften als auch der freien Verfügung über das Erbschaftsvermögen, wurden die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere das dreimalige Edikt eingehalten, alle Rechte eines redlichen Besitzers. Damit verweist das HfD JGS 1835/90 (ebenso wie § 824 ABGB beim Herausgabeanspruch des Erbschaftsklägers gegen den Scheinerben) auf die Bestimmung des § 330 ABGB über die Rechte des redlichen Besitzers in Rücksicht der Nutzungen. Muß der Staat die Erbschaft herausgeben, so hat er bezüglich der Früchte und der gesamten Verfügung über das Erbschaftsvermögen die Stellung eines redlichen Besitzers (Welser in Rummel2 Rz 9 zu § 760; Koziol/Welser10 II 365). Nach der klaren Regelung des HfD JGS 1835/90 hat der Staat dem später auftretenden Erben bereits gezogene Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte Zinsen zählen (Schey/Klang in Klang2 II 95), nicht wieder herauszugeben (so schon Kral in GZ 1901, 406).

So hat der Oberste Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer Erbschaftsklage nach § 824 ABGB bereits entschieden (1 Ob 506/94), daß der gutgläubige Erbschaftsbesitzer für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten hat. Der redliche Erbschaftsbesitzer hat Anspruch auf alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen. Diese bleiben bei der Berechnung des Ersatzes der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft aus eigenen Mitteln gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.

Ein Verwendungsanspruch, den § 329 ABGB nicht ausschließt (JBl 1953, 661 mwN; SZ 7/150; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 329; Apathy in JBl 1978, 524, insb FN 63, 66, 527; derselbe, Verwendungsanspruch 24, FN 95; so schon Stubenvoll8 1013 FN 3) und von dem auch der Nutzen, der in der Ersparnis von Aufwendungen liegt, umfaßt wäre (SZ 55/12; SZ 47/130 mwN; 1 Ob 635/83; Rummel in Rummel2 Rz 14 zu § 1041), steht dem wahren Erben gegen den Staat, der den Nachlaß aufgrund des Heimfallsrechtes erworben hat, aus folgenden Überlegungen nicht zu:

Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 61/158; Stanzl in Klang2 IV/1, 909 f; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 1041). So schließt etwa der gutgläubige - auch unentgeltliche - Eigentumserwerb (§ 371 ABGB) einen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers aus (SZ 61/158).

Ein entsprechender Fall ist hier gegeben. Der Staat erlangt die Stellung eines Gesamtrechtsnachfolgers; ihm wurde mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes der Nachlaß übergeben, somit zugewiesen. Sein Eigentumsrecht war nur dadurch beschränkt, daß durch Verfügungen die Rechte eines - später innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden - wahren Erben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Staat erlangt somit auflösend bedingtes Eigentum. Aufgrund dieses Eigentumsrechtes stehen dem Staat alle Verfügungen zu, soweit dadurch nicht der Bedingungseintritt vereitelt würde; er kann sich somit nicht auf einen Verbrauch des heimfällig gewordenen Vermögens berufen, sondern muß in einem solchen Fall das in seiner Hand befindliche Entgelt herausgeben (Ehrenzweig System2 II/2 406). Dies entspricht der Stellung des Scheinerben, der dann, wenn eine Rückstellung wegen Veräußerung oder Verbrauchs einer Sache nicht mehr möglich ist, gemäß § 1041 ABGB den erlangten Wert herauszugeben hat (vgl NZ 1984, 107; Koziol/Welser II10 413 mwN).

Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung. Schon Zeiller (Comm II/2 761) führt aus, daß der erblose Nachlaß ein Vermögen sei, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse dient. Landauer (in GrünhutsZ 1901, 211 ff) berichtet, daß nach Überweisung des erblosen Nachlasses das vorhandene oder durch Verkauf von Nachlaßgegenständen verfügbare Bargeld mittels sogenannter "Incamerirungsanweisung" der Finanzprokurator der zur Empfangnahme und Verrechnung solcher Gelder berufenen Finanzbehörde überlassen wurde. In Österreich sei es aber ein Recht der Krone, aus dem vom Staate eingezogenen erblosen Vermögen Gnadengaben zu bewilligen und auszuweisen. Dem später aufgetretenen Erben müsse das gnadenweise verausgabte Vermögen nicht herausgegeben werden. Durch die 1. Teilnovelle (RGBl 1914/276) wurde durch Änderung des Wortlautes des § 760 ABGB nur klargestellt, daß nur der Staat, nicht aber sonstige Personen aufgrund politischer Verordnungen heimfallsberechtigt ist (Schiffner, Erbrechtsreform 58). Darüber hinaus wollte die Kommission für Justizgegenstände (vgl Schey, III.TN 230 f und Schiffner aaO 61) gesetzlich normiert wissen, daß erbloses Vermögen nicht wie schon Zeiller aaO ausführte, zur Bedeckung der allgemeinen Staatsbedürfnisse, sondern ausschließlich für Zwecke der sozialen Fürsorge verwendet werden sollte. Dieser Vorschlag der Kommission fand aber keine Aufnahme in die Teilnovellen. Es bestand demnach nie ein Zweifel, daß das heimgefallene Vermögen dem Staat zugewiesen war. Entsprach aber die Nutzung dem Zuweisungsgehalt, fehlt damit eine Rechtsgrundlage auch für einen Verwendungsanspruch des Klägers, der daraus abzuleiten wäre, daß sich der Staat eine verzinsliche Kreditaufnahme ersparte.

Anders als in dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 646/93 zu beurteilenden Fall einer Erbschaftsklage wurde hier die Erbschaft weder ganz noch teilweise verbraucht; die in einem solchen Fall gebotene Heranziehung des § 1041 ABGB zur Ermittlung des Wertersatzes, der an die Stelle der Rückgabe der Sache tritt (vgl JBl 1992, 388; NZ 1984, 107; Koziol/Welser10 II 413), kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Frage.

Ein Wertungswiderspruch ist nicht zu ermitteln. Es ist nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen, daß sich der rechtmäßige Erbe erst nach Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens meldet und seine Ansprüche geltend macht, sondern vielmehr der Sphäre des rechtmäßigen Erben, mag dieser auch bloß schicksalhaft nicht früher von seiner Erbstellung Kenntnis erlangt haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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