(1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen.
(2) Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.
Rückverweise
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 24
…die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. (2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet: a) die Erben, b) die Antragsteller, c) der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB); die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn…