ABGB
Gliederung
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.
§ 329 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 329 Fortdauer des Besitzes.
…Rechte des redlichen Besitzes: a) in Rücksicht der Substanz der Sache; § 329. Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl…
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