JudikaturJustizRS0102752

RS0102752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Wurden die abhandlungsrechtlichen Vorschriften eingehalten, hat der Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses in jeder Hinsicht die Stellung eines redlichen Besitzers. Er hat daher bezogene Früchte und Nutzungen, zu denen Zivilfrüchte zählen, dem später auftretenden Erben nicht herauszugeben.

Entscheidungen
7