JudikaturJustiz7Ob207/06a

7Ob207/06a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG *****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. Karl Otto S*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4,011.257,89 sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2006, GZ 4 R 37/06z-108, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass sich die Vorinstanzen vor allem an der Entscheidung 6 Ob 237/04b, RdW 2005/822 = ecolex 2005/312 orientiert haben. Dies allerdings entgegen den Revisionsausführungen zu Recht, weil dieser Entscheidung ein dem vorliegenden in den wesentlichen Punkten völlig vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. Da dort ein Leistungsbegehren und eventualiter auch ein Feststellungsbegehren bereits zum Zeitpunkt des laufenden Finanzberufungsverfahrens erhoben wurde, erwies sich lediglich der Feststellungsanspruch als berechtigt. Im Übrigen ergaben sich aber keine wesentlichen Unterschiede und konnten die Vorinstanzen daher dieser Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes in allen entscheidungsrelevanten Punkten folgen. Dass die Erhebung einer - unberechtigten - Gegenforderung im vorliegenden Fall an der Vergleichbarkeit der beiden Causen nichts zu ändern vermag, ist selbstverständlich. Der Revisionswerber versucht, die Berufungsentscheidung im Finanzverfahren durch Herausgreifen einzelner Passagen „umzuinterpretieren" und sich den Anschein zu geben, über ein Steuerguthaben verfügt zu haben. Von einem Steuerguthaben des Beklagten in Höhe des Klagsbetrages kann aber keine Rede sein.

Auch schon im Verfahren 6 Ob 237/04b war ein Verjährungseinwand erhoben worden, der sich dort als unberechtigt erwies, weil die Abgabenforderung noch gar nicht fällig war. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits in dieser Entscheidung zur Frage der Fälligkeit der Forderung ausgeführt, dass der nach § 1358 ABGB zustehende Regressbetrag durch die tatsächliche Zahlung des Regressierenden fällig wird. Dieser Rechtsansicht folgend hat das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall den Verjährungseinwand verworfen, ohne dabei eine erhebliche Rechtsfrage beantworten zu müssen.

Dem weiteren Argument für die Zulassung der Revision, der gegenständliche Rechtsfall unterscheide sich von der Causa 6 Ob 237/04b auch dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde, ist lediglich zu erwidern, dass das Gericht an einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid auch dann gebunden ist, wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde (10 ObS 2374/96g, RIS-Justiz RS0010241 [T2]; ua). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein Unterbrechungsgrund ist (RIS-Justiz RS0036898).

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur, nämlich der Entscheidung 6 Ob 237/04b steht. Reicht doch für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung nach ständiger Rechtsprechung auch nur eine einzige Entscheidung aus, wenn sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde und zu ihr gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde (RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dies trifft auf die Entscheidung 6 Ob 237/04b zu.

Der vom Revisionswerber schließlich noch erhobene Einwand, die Revision sei zuzulassen, da ein von Amts wegen aufzugreifender Nichtigkeitsgrund gegeben sei, übersieht, dass ein Ausspruch zweiter Instanz über die Zurückweisung (Verwerfung) einer Berufung, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, unanfechtbar ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 49 mwN). Haben die Vorinstanzen, wie hier, die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor (RIS-Justiz RS0043822 uva). Mit seiner Mängelrüge versucht der Revisionswerber lediglich die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen und wiederholt im Rahmen der Rechtsrüge im Wesentlichen nur jene Argumente, die er bereits in der Zulassungsbeschwerde vorgebracht hat. Schon auf Grund des festgestellten Umstandes, dass der Beklagte selbst ausgewiesener Experte sei und ausdrücklich keine Beratung gewünscht habe, ist ein diesbezügliches Fehlverhalten der Klägerin zu verneinen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den in der E 6 Ob 237/04b hervorgehobenen Umstand, dass die Änderung der Abgabenberechnung seitens der Abgabenbehörde erst nach dem Ankauf der Wertpapiere 1998/1999 gehandhabt und publik gemacht wurde; erst in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 war die lineare Berechnungsmethode nicht mehr enthalten, während sie zunächst in mehreren Erlässen als zulässig genannt wurde. Umso weniger kann der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden, den Beklagten diesbezüglich nicht informiert bzw gewarnt zu haben.

Rechtssätze
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