BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 7

§ 7

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

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