JudikaturJustizRS0030848

RS0030848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2020

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des § 82 Abs 2 EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im § 82 Abs 1 EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern.

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