JudikaturJustizRS0010241

RS0010241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2009

1.) Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende; so ist im Verfahren über Wohnungsraum oder Betriebsraum - Einweisungen der Widerruf - oder Aufhebungsbescheid mit der Entscheidung des BM. f. soz. Verw. ein endgültiger. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. 3.) Mit der formellen Rechtskraft des Widerrufskenntnisses wird der Besitzer unredlich.

Entscheidungen
7