RS0103384 – OGH Rechtssatz
RS0103384 – OGH Rechtssatz
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Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 6. Absatz).