§ 338 Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde. — ABGB
Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpuncte der ihm zugestellten Klage, gleich einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bey dem Eigenthümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen muthwilligen Rechtsstreit verzögert hat.
§ 338 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 338 Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde.
…Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde. § 338. Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens…
Drittes Rückstellungsgesetz
§ 5
…Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet. Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den redlichen Besitzer Anwendung. § 338 ABGB. ist sinngemäß anzuwenden. (3) Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber aufrechnen: 1. Eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit, 2. die von ihm bezahlten, auf das entzogene…
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