JudikaturJustiz7Ob203/06p

7Ob203/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Larissa M*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Übertragung eines Geschäftsanteiles (Streitwert EUR 16.351,39), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2006, GZ 2 R 221/05t-36, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 4. Juli 2005, GZ 18 Cg 21/04x-28, infolge Berufung der Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, an den Kläger den einer Stammeinlage von voll einbezahlten ATS 225.000,-- entsprechenden Gesellschaftsanteil an der zu FN ***** im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Eisenstadt eingetragenen B***** GesmbH zu übertragen, wobei die Übertragung mit der Rechtskraft des Urteiles als vollzogen gelte und das hilfsweise erhobene Begehren, die Beklagte sei schuldig, einen auf ihre Kosten zu errichtenden Notariatsakt des Inhaltes zu unterfertigen, dem Kläger den betreffenden Gesellschaftsanteil zu übertragen,

werden abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit insgesamt EUR 10.267,42 (darin enthalten EUR 1.369,25 USt und EUR 2.051,92 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster, zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Reinhold S***** hielt 45 % der Geschäftsanteile an der B***** GesmbH (im Folgenden GesmbH) als Treuhänder des Klägers. Gemeinsam mit seiner Ehefrau Eva Maria H***** schloss dieser am 5. 11. 1998 mit der Beklagten und deren Ehemann Boris M***** eine Vereinbarung, wonach er sich unter anderem verpflichtete (Pkt III.), seine 45 %-Anteile an der GesmbH um ATS 1,-- an die Beklagte zu übertragen; dies unter den in Pkt V. der Vereinbarung angeführten Bedingungen. Von den Ehegatten M***** waren demnach gegenüber den Ehegatten H***** unter anderem gemäß Punkt V.4. folgende, schlagwortartig zusammengefasste Bedingungen zu erfüllen: Entlastung von Frau H***** bei der B***** und Rückgabe aller Sicherheiten; weiters Übergabe eines Überbringersparbuches im Wert von ATS 1,2 Mio samt Verpfändungsurkunde sowie Zahlung von ATS 340.000,--. Mit der Vereinbarung vom 5. 11. 1998, die noch weitere gegenseitige Verpflichtungen enthielt, sollten die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ehepaaren beendet werden.

Um seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung nachzukommen, ließ der Kläger durch den Notar Dr. S***** am 16. 11. 1998 folgende Notariatsakte errichten:

1.) Ein bis 31. 12. 2003 geltendes Anbot des Reinhold S***** an die Beklagte auf Abschluss eines Abtretungsvertrages betreffend einen einer Stammeinlage von ATS 225.000,-- entsprechenden Geschäftsanteil an der GesmbH zu einem längstens bis zur Annahme des Anbotes zu leistenden Abtretungspreis von ATS 225.000,--.

2.) Einen Vertrag betreffend die Auflösung des Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und Reinhold S***** hinsichtlich einem einer Stammeinlage von ATS 225.000,-- entsprechenden Geschäftsanteil an der GesmbH. Darin heißt es, dass im Hinblick auf das Abtretungsanbot des Reinhold S***** an die vom Kläger als Treugeber namhaft gemachte Beklagte das Treuhandverhältnis mit rechtswirksamer Annahme des Anbotes durch die Beklagte erlösche.

In einem Aktenvermerk vom 16. 11. 1998 hielt der Notar die von den Ehepaaren M***** und H***** getroffene weitere Vereinbarung fest, dass vom Abtretungsanbot des Reinhold S***** erst Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern und sobald die im Pkt V. der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 näher bezeichneten Verpflichtungen erfüllt worden seien. In der Folge wurden die in Pkt V. 4. der Vereinbarung angeführten Bedingungen von den Ehegatten M***** nicht, andere in der Vereinbarung enthaltene Bedingungen nur teilweise erfüllt. Dies teilten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 26. 3. 2001 dem Notar Dr. S***** mit. Dieser wies daraufhin die Beklagte schriftlich (nochmals) darauf hin, dass vom Abtretungsanbot erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Bedingungen erfüllt seien. Obwohl sie wusste, dass dies nicht der Fall war, gab die Beklagte mit Notariatsakt vom 16. 12. 2003 die Erklärung ab, das (in beglaubigter Abschrift beigelegte) Abtretungsanbot des Reinhold S***** „hiermit binnen offener Frist" vollinhaltlich anzunehmen und sich allen dort enthaltenen Bedingungen zu unterwerfen. Die Bezahlung sei durch Leistung des in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 bezeichneten Betrages von ATS 340.000,-- bereits erfolgt.

In weiterer Folge wurde die Beklagte als Gesellschafterin der GesmbH ins Firmenbuch eingetragen.

Der Kläger begehrte die Übertragung des betreffenden Gesellschaftsanteiles, die mit der Rechtskraft des angestrebten Urteiles als vollzogen gelte. Die Annahme des Abtretungsanbotes durch die Beklagte sei dolos erfolgt, weil der Beklagten vollkommen klar gewesen sei, dass die Verpflichtungen laut Pkt V. 4. der Vereinbarung in keiner Weise erfüllt gewesen seien. Er habe daher einen Anspruch auf Rückübertragung der von der Beklagten zu Unrecht übernommenen Anteile an der GesmbH.

In der Verhandlung am 15. 12. 2004 erhob der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, einen auf ihre Kosten zu errichtenden Notariatsakt des Inhaltes zu unterfertigen, ihm den betreffenden Gesellschaftsanteil zu übertragen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert; da sie vom Abtretungsanbot des Reinhold S***** Gebrauch gemacht habe, könnte allenfalls nur dieser anspruchsberechtigt sein. Die Vereinbarung vom 5. 11. 1998 sei nichtig. Weil auch der Kläger seinerseits die Vereinbarungen nicht eingehalten habe, seien die Verpflichtungen aus der Vereinbarung obsolet und die Vereinbarung hinfällig.

Das Erstgericht gab dem (Haupt )Klagebegehren statt. Der Kläger sei aktiv legitimiert, weil der Treuhandvertrag mit Reinhold S***** als Treuhänder aufgelöst und das Treuhandverhältnis mit Annahme des Anbotes durch die Beklagte erloschen sei. Damit sei der Kläger berechtigt, die Rückübertragung der Anteile an der GesmbH zu fordern. Der mit der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 aufschiebend bedingt geschlossene Abtretungsvertrag sei hinfällig, weil durch die (teilweise) Nichterfüllung der Bedingungen innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist der Schwebezustand beendet worden sei. Die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteiles an der GesmbH sei vom Kläger erst zu erfüllen gewesen, wenn Pkt V. 4. der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 „erledigt" sei. Die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteiles sei damit mangels Eintrittes der im Punkt V. genannten Bedingungen nicht wirksam geworden. Damit könne der Kläger, der vorgeleistet habe, von der Beklagten, die vereinbarungswidrig gehandelt habe, die Rückabtretung der GesmbH-Anteile begehren.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es urteilsmäßig feststellte, der Kläger sei auf Grund der Unwirksamkeit der von Reinhold S***** (als seinem Treuhänder) mit Notariatsakt vom 16. 11. 1998 angebotenen und von der Beklagten mit Notariatsakt vom 16. 12. 2003 angenommenen Abtretung eines einer voll einbezahlten Stammeinlage von ATS 225.000,-- (= EUR 16.351,39) entsprechenden Geschäftsanteiles an der GesmbH insoweit Gesellschafter der GesmbH. Das „darüber hinausgehende" Begehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger einen entsprechenden Geschäftsanteil zu übertragen, wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht verwarf die Mängel- sowie die Feststellungs- und Beweisrügen der Beklagten und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus: Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und Reinhold S***** (vor ihrer Angebotsannahmeerklärung) beendet worden sei. Die Aufhebung eines Treuhandverhältnisses sei auch nicht formbedürftig im Sinn des § 76 Abs 2 GmbHG. Mangels einer wirksamen Abtretung an die Beklagte stünden die Geschäftsanteile daher nun dem Kläger zu. Richtig argumentiere die Beklagte zwar, dass der Rechtsgrund für den Erwerb des Geschäftsanteiles an der GesmbH für sie insoweit weggefallen sei, als die nach der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 als Voraussetzung für eine Übertragung festgelegten Bedingungen (Pkt V.) nicht vollständig eingetreten seien und damit die ebenso aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Übertragung der Anteile nicht rechtswirksam geworden sei. Zwar sei davon auszugehen, dass auch Bedingungen, unter denen eine Abtretung eines Geschäftsanteiles wirksam werden solle, im Sinn des § 76 Abs 2 GmbHG formbedürftig seien, weil es sich dabei nicht bloß um „Nebenbestimmungen" handle, sondern um die vereinbarten Voraussetzungen der Übertragung des Geschäftsanteiles; doch seien damit nicht nur diese Bedingungen unwirksam, weil der Normzweck des Formgebotes auch die Nichtigkeit der Abtretung erforderte. Unter anderem sei ein anerkannter Formzweck des § 76 Abs 2 GmbHG, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (Klarstellungsfunktion). Im Firmenbuch einzutragende Tatsachen müssten sicher feststellbar sein. Betreffe die „Nebenabrede" die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteiles, sei sie wesentlicher Bestandteil des Vertrages und damit formpflichtig. Da davon ausgegangen werden müsse, dass die Parteien das Abtretungsgeschäft ohne die in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 erfassten Bedingungen nicht geschlossen hätten, sei das formgerechte Rechtsgeschäft für sich allein nicht denkbar. Damit sei auch der (formgültige) Abtretungsvertrag unwirksam. Nicht anders verhalte es sich, wenn man zugrundelege, dass die in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 enthaltenen Nebenbestimmungen nicht der Form des Notariatsaktes bedürften. Dann brächte der Nichteintritt der dort festgehaltenen Bedingungen den Abtretungsvertrag zu Fall. Damit ergebe sich aber, dass eine wirksame Abtretung zu Gunsten der Beklagten nie zustandegekommen sei. Es bedürfe daher auch keines contrarius actus. Vielmehr sei mit Feststellungsurteil auszusprechen, dass der Kläger infolge der Unwirksamkeit der Abtretung Gesellschafter sei. Darin liege gegenüber dem erhobenen Leistungsbegehren ein Minus. Auch wenn man zugrundelege, dass die Annahmeerklärung der Beklagten im Jahr 2003 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sämtliche Fristen nach der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 bereits abgelaufen gewesen seien, gelange man im Hinblick auf den nach dem Vertragswillen der Beteiligten bestehenden Zusammenhang zwischen dem Anbot auf Abschluss des Abtretungsvertrages und der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 nicht zu einer wirksamen Übertragung des Geschäftsanteiles an die Beklagte. Diese sei daher statt auf Leistung (Abgabe einer Willenserklärung) auf Feststellung zu verurteilen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige. Weiters sprach es zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte: Aus den in der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 405 ZPO entwickelten Leitlinien ergebe sich nicht ohne weiteres, ob die im Berufungsurteil ausgesprochene Feststellung bloß als Minus gegenüber dem gestellten Rechtsschutzbegehren anzusehen sei. Richtig zeige der Zulassungsantrag auf, dass zu 7 Ob 110/04h (bei vergleichbarer Situation) das Klagebegehren abgewiesen worden sei.

Die Beklagte macht in der Revision Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Die Revision ist, weil das Berufungsgericht, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, die Rechtslage verkannt hat, zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung, ferner die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr (wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob - wie P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen 35 ff und Auer, Zum Formgebot bei [treuhändiger] Übertragung eines GmbH-Anteiles, JBl 2002, 441 [445] meinen - Immobilisierung keinen Formzweck an sich darstellt, sondern nur Erwerberschutz bezweckt) sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 182/01t; 8 Ob 259/02z; 7 Ob 287/03m jeweils mwN; RIS-Justiz RS0060244; RS0060234). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft (RIS-Justiz RS0113159; RS0115336). Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (RIS-Justiz RS0059756; RS0060195). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (7 Ob 182/01t; 8 Ob 259/02z; 7 Ob 287/03m ua). Anders wird dies seit der Entscheidung 8 Ob 565/87, SZ 61/153 = WoBl 1988, 370 = RdW 1988, 384 = GesRZ 1988, 228 mit Zustimmung der Lehre (Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, GesRZ 1988, 217; P. Bydlinski aaO 55 ff; derselbe, Aktuelle Judikatur zur Formpflicht beim Anteilserwerb [§ 76 Abs 2 GmbHG], RdW 1993, 98 [99]; Umfahrer in Apathy [Hrsg], Die Treuhandschaft, 85; ders in Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 726; Gellis/Feil GmbH-Gesetz6 § 76 Rz 8 mwN; Koppensteiner, GmbHG2 § 76 Rz 22 mwN) in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen beurteilt (RIS-Justiz RS0010442).

Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin nun gegen die - aus den

Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgernde - Auffassung, mit

Auflösung des Treuhandverhältnisses habe der Kläger - ohne weiteres,

insbesondere ohne dass es dazu im Sinne des § 76 Abs 2 GmbHG eines

Notariatsaktes bedurft hätte - den betreffenden Geschäftsanteil an

der GesmbH erworben. Das Berufungsgericht missversteht damit offenbar

die eben erwähnte Rechtsprechung, wonach für den Abschluss des

Treuhandvertrages selbst dann keine Notariatsaktform erforderlich

ist, wenn in diesem eine Übertragungsverpflichtung zu Gunsten des

Treugebers enthalten ist, weil der treuhandgegenständliche

Geschäftsanteil nach dem Selbstverständnis der Treuhandschaft

wirtschaftlich ohnehin dem Treugeber zugeordnet ist (2 Ob 597/88 =

wbl 1989, 157; 6 Ob 545/92, SZ 65/82 = ecolex 1992, 853 = RdW 1992,

341; 2 Ob 535/93, GesRZ 1994, 63 = wbl 1994, 59 = ecolex 1994, 27;

RIS-Justiz RS0010442). Damit wäre es unvereinbar, die Übertragungsverpflichtung des Treuhänders dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG zu unterwerfen (vgl Koppensteiner aaO). Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand - vgl Auer aaO 447), besteht also eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde (RIS-Justiz RS0060207; RS0010442). Bei der - wie hier - fiduziarischen Treuhand (bei der der Treuhänder Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers ausübt), bewirkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses allerdings grundsätzlich nicht automatisch den Rückfall des Treugutes an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung bzw (Rück )Zession (5 Ob 516/86, RdW 1986, 336 = ÖBA 1987, 55 [Apathy], RIS-Justiz RS0010491). Dass diese Verpflichtung keiner Notariatsaktform bedarf, ändert aber nichts daran, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur das Verfügungsgeschäft (also die [Rück]übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf (6 Ob 100/97t); für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich (Umfahrer in Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 726 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe mit Auflösung des Treuhandverhältnisses sozusagen automatisch den von Reinhold S***** treuhändisch für ihn gehaltenen Geschäftsanteil erworben (dies sei nur im Firmenbuch nicht ersichtlich gemacht worden), hält demnach einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da die Vornahme einer Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles mit Notariatsakt an den Kläger nicht feststeht und vom Kläger auch gar nicht behauptet wurde, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zum Zeitpunkt der Annahme des Übernahmeanbotes durch die Beklagte sei ohnehin nicht mehr der Treuhänder, sondern bereits der Kläger Eigentümer des Geschäftsanteiles gewesen, weshalb das Begehren des Klägers auf Übertragung des Anteiles ins Leere gehen müsse, schon deshalb als unrichtig.

Vom Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch übersehen, dass das Treuhandverhältnis nach dem Notariatsakt vom 16. 11. 1998 erst mit rechtswirksamer Annahme des Anbotes des Treuhänders durch die Beklagte erlöschen sollte. Von einer rechtswirksamen Annahme des Anbotes des Treuhänders durch die Beklagte ist auf Grund folgender Erwägungen auszugehen:

Dem Treuhänder steht das Vollrecht am Treugut zu, er kann nach ganz herrschender Meinung darüber wie ein sonstiger Berechtigter wirksam verfügen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 218). Bei der GmbH erfolgt nur die Eintragung des Treuhänders als Gesellschafter im Firmenbuch nach § 5 Z 6 FBG. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft beziehungsweise den Mitgesellschaftern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft hat der Treugeber nur über den Treuhänder Einflussmöglichkeiten. Denn allein der Treuhänder übt die Verwaltungsrechte (zB das Stimmrecht) aus und ausschließlich ihm stehen die Informationsrechte eines Gesellschafters zu (Gruber, Treuhandbeteiligungen an Gesellschaften, 115 f mwN). Auf Grund des Vollrechtes des Treuhänders war dessen - im Übrigen weisungsgemäß bedingungslos gestelltes - Anbot jedenfalls wirksam. Die Beklagte hätte das Anbot des Treuhänders nicht annehmen dürfen, weil sie, wie ausdrücklich feststeht, nicht sämtliche mit dem Kläger am 5. 11. 1998 vereinbarten Bedingungen erfüllte, selbst wenn sie tatsächlich eine Zahlung geleistet hätte. Wenn sie das Anbot dennoch abredewidrig annahm, war dies, weil ja die Vereinbarung mit dem Kläger die Beklagte nicht absolut binden konnte, aber jedenfalls rechtswirksam, zumal die Annahme mit Notariatsakt erfolgte und damit § 76 Abs 2 GmbHG genügt wurde.

Auszugehen ist demnach davon, dass der Beklagten der Geschäftsanteil durch Reinhold S***** wirksam übertragen wurde und die betreffende Eintragung im Firmenbuch (für deren Richtigkeit eine nur durch den Beweis des Gegenteiles widerlegbare Vermutung streitet - 1 Ob 2014/96z, RIS-Justiz RS0102402) daher den Tatsachen entspricht. Der Einwand der Revisionswerberin, weil ihr der Geschäftsanteil vom Treuhänder und nicht vom Kläger selbst übertragen worden sei, könne letzterer nicht aktiv klagslegitimiert sein, ist allerdings nicht berechtigt. Dieser Einwand setzt sich darüber hinweg, dass das Anbot des Treuhänders des Klägers über dessen Weisung erfolgte und vom Kläger als Treugeber mit dem Treuhänder, wie bereits betont, mit Notariatsakt vom 16. 11. 1998 ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Treuhandverhältnis für den Fall der Annahme des Anbotes erlösche. Da für die Auflösung des Treuhandvertrages eine formlose Erklärung genügt hätte, kann man diesen Notariatsakt nur dahin verstehen, dass vom Treuhänder damit allfällige (Rückforderungs )Ansprüche an den Kläger als Treugeber übertragen wurden. Die Aktivlegitimation des Klägers ist daher grundsätzlich zu bejahen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist und war dieser allerdings nicht Eigentümer des in Rede stehenden Geschäftsanteiles.

Die, anknüpfend an das erzielte Zwischenergebnis der wirksamen Anteilsübertragung an die Beklagte, in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung zur Anteilsübertragung in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 im Hinblick auf den Formzwang des § 76 Abs 2 GmbH wirksam geschlossen wurde, ist zu bejahen: Im Zeitpunkt der Vereinbarung, die insgesamt einen „Generalvergleich" zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau einerseits und der Beklagten und deren (damaligen) Ehemann darstellte, war nicht der Kläger, sondern sein Treuhänder Gesellschafter. Eine wirksame Übertragung des Geschäftsanteiles unmittelbar durch den Kläger kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Streitteile betreffend die Abtretung des Geschäftsanteiles setzte daher jedenfalls eine rechtsgeschäftliche Erklärung des im Außenverhältnis allein berechtigten Treuhänders voraus, die - über Weisung des Klägers - mit Notariatsakt vom 18. 11. 1998 erfolgte. Bei dieser speziellen Konstellation erscheint die von § 76 Abs 2 GmbHG angestrebte Publizität ausreichend gewährleistet und konnte daher die zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls die Vornahme eines Notariatsaktes voraussetzende „Grundvereinbarung" formlos erfolgen. Da die Leistungsverschiebung (Abtretung des Geschäftsanteiles) demnach auf einer wirksamen vertraglichen Regelung beruht, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033585) und scheidet eine vom Kläger geltend gemachte Kondiktion aus.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger auf einen Rücktritt vom Vertrag gar nicht berufen hat, lässt sich die von ihm begehrte Übertragung des Geschäftsanteiles auch auf einen Vertragsrücktritt nicht stützen. Nach herrschender Ansicht ist ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB nach Übergabe der Sache ins Eigentum des Käufers (hier:

Notariatsakt über das Verfügungsgeschäft und zudem Eintragung der Beklagten im Firmenbuch) wegen Nichtzahlung des Kaufpreises nicht möglich (RIS-Justiz RS0018315 und RS0018319). Demnach könnte der Kläger im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsanteiles an die Beklagte, ohne dass diese diverse, in der Vereinbarung vom 5. 11. 1994 festgelegte Bedingungen erfüllt hat, lediglich Geldansprüche (Entgelt und/oder Schadenersatz) geltend machen. Dies hat er aber nicht getan. Sein (demnach verfehltes) Begehren auf Übertragung des Geschäftsanteiles muss abgewiesen werden.

Ausgehend von seiner - wie dargetan, nicht zu billigenden - Rechtsansicht hätte im Übrigen auch schon das Berufungsgericht die Klage abweisen müssen, weil seiner Ansicht, der von ihm formulierte Feststellungsanspruch stelle ein Minus gegenüber dem vom Kläger erhobenen Übertragungsanspruch dar, nicht beigepflichtet werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, gegenüber dem Begehren, ihm den betreffenden Anteil erst zu übertragen, ein Aliud oder, wenn man so will, eher ein - allerdings nicht konkret quantifizierbares - Plus, jedenfalls aber kein Minus darstellt. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, der als solcher zwar von der Beklagten nicht ausdrücklich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde, in der Rechtsrüge aber im Ergebnis reklamiert wird. Auch der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung den Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO nicht ausdrücklich gerügt. Er hat aber in der Revisionsbeantwortung neuerlich auf sein Eventualbegehren hingewiesen, das dem Hauptbegehren entspricht. Gegen dessen Formulierung („wobei die Übertragung mit der Rechtskraft dieses Urteiles als vollzogen gilt") bestand insofern keine Bedenken, als nach herrschender Meinung das rechtskräftige Urteil gemäß § 367 EO in der Regel jede vom Verpflichteten geschuldete Erklärungsform ersetzt (SZ 26/62; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 834) und namentlich auch die Errichtung (Unterfertigung) eines Notariatsaktes daher entfallen kann (Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO § 367 Rz 12). Dass der Kläger in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich am Eventualbegehren und damit eigentlich am Hauptbegehren festhält, ist als Vorbringen einer Rüge im Hinblick auf § 405 ZPO aufzufassen. Demnach hat sich der Kläger erkennbar doch gegen die Abweisung des Hauptbegehrens durch das Berufungsgericht gewandt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Abweisung sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Es ist daher der Revision der Beklagten dahin Folge zu geben, dass sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren des Klägers abzuweisen sind.

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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