JudikaturJustizRS0010442

RS0010442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung (unter Bezugnahme auf Lessiak "Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?" in GesRZ 1988, Heft 4).

Entscheidungen
14