JudikaturJustizRS0010491

RS0010491 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Bei der fiduziarischen Treuhand bewirkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses grundsätzlich nicht automatisch den Rückfall des Treugutes an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)Übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession.

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