JudikaturJustizRS0060195

RS0060195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

§ 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass nicht nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles, sondern ebenso auch die Verpflichtung, einen solchen Anteil künftig zu übernehmen, der Form des Notariatsaktes bedarf.

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