RS0011225 – OGH Rechtssatz
RS0011225 – OGH Rechtssatz
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Wenn auf Unterfertigung eines Vertragsentwurfes geklagt wird, der die angeblich mündlich vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragspartner kumulierend beinhaltet, und sich einzelne unwesentliche Bestandteile als nicht der Vereinbarung entsprechend erweisen, wäre es schlechthin unverständlich, hier anders zu entscheiden als im Falle der kumulierenden Geltendmachung einzelner aus der angeblichen Vereinbarung abgeleiteter, aber zum Teil nicht als vereinbart erwiesener Leistungsansprüche.