JudikaturJustizRS0060263

RS0060263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Der Notariatsakt ist nur für das Verfügungsgeschäft, nicht für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben. Neben den im Notariatsakt enthaltenen Vereinbarungen sind auch die nicht in Form des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes gültig und wirksam.

Entscheidungen
17