JudikaturJustiz7Ob136/07m

7Ob136/07m – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Entfernung eines Heißgetränkeautomatens, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 9. Februar 2007, GZ 1 R 379/06m-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 25. Juli 2006, GZ 2 C 2204/05f-26, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten (§ 508 Abs 3 ZPO) Zulässigkeitsausspruch begründete es wie folgt:

Die vorzunehmende Prüfung der Stichhältigkeit des Abänderungsantrages zeige, dass die Beklagte in ihrem Antrag Gründe darzulegen vermöge, die es „zumindest nicht undenkbar" erscheinen ließen, die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe eventuell nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Vollmachtsfragen. Die Frage ob einem Magazineur (Lagerverwalter), dem die Berechtigung eingeräumt worden sei, für die Aufstellung eines Heißgetränkeautomaten Sorge zu tragen, damit auch die Befugnis zukomme, mit Bindungswirkung für seinen Arbeitgeber Konkurrenzklauseln beinhaltende Verträge abzuschließen, sei „auch einer anderen" als der vom Berufungsgericht gewählten Beurteilung zugänglich. Mit der Problematik, inwieweit die Vorgangsweise eines Bevollmächtigten (noch) als (dem Vollmachtgeber zurechenbares) „gewöhnliches Geschäft" gewertet werden könne, werde eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage angesprochen.

Entgegen diesen Ausführungen gilt jedoch für die Prüfung des Antrages auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit folgender Grundsatz:

Rechtliche Beurteilung

Eröffnet bereits eine vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofes einen Wertungsspielraum, so steht die Abänderung eines solchen Ausspruches voraus, dass das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0114180; zuletzt: 6 Ob 174/06s mwN; vgl auch RS0111729).

Hier ist aber keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten, weil der für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist, wobei eine Entscheidung über diese Auslegungsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0019533 = 5 Ob 1078/91). Wenn die Zulassungsbeschwerde als weitere erhebliche Rechtsfrage eine Verletzung des § 473a in Verbindung mit § 468 Abs 2 ZPO rügt, wird die ständige Rechtsprechung auch in diesem Zusammenhang missverstanden. Danach ist nämlich die Rügepflicht des Berufungsgegners bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt; bei einer solchen Rechtsrüge ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen beruft (RIS-Justiz RS0112020 [T2 und T11]; 8 Ob 9/07t).

Die als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil sich die Revisionswerberin insoweit darauf beruft, das Gericht zweiter Instanz habe „Parteienvorbringen unrichtig wiedergegeben". Dadurch wird der genannte Revisionsgrund nämlich jedenfalls nicht verwirklicht (stRsp; RIS-Justiz RS0007388 [T3]; RS0041814; RS0043324 [T6]; RS0043402).

Gleiches gilt auch für die gerügte Verletzung des Überraschungsverbotes, weil die Revision nicht aufzeigt, welches Vorbringen der Beklagten im Falle einer diesbezüglichen Anleitung und Aufklärung erstattet worden wäre (7 Ob 181/04z mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht auch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, wenn es den Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt hat, der Abschluss eines Vertrages sei bei Bevollmächtigung zum Aufstellen eines Automaten im betreffenden Geschäftszweig üblich und die Vereinbarung enthalte keine besonderen Bedingungen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Rechtssätze
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