JudikaturJustizRS0112020

RS0112020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Der Berufungswerber stützt sich bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen "ausdrücklich" im Sinne des Gesetzes, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen "verborgen" sind.

Entscheidungen
63