BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetzI. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und VerbrauchernAbschnitt II Allgemeine Regeln§ 10

§ 10Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen

In Kraft seit 01. Oktober 1979
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