JudikaturJustizRS0113473

RS0113473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2021

Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.

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