JudikaturJustiz6Ob29/23t

6Ob29/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen W* GmbH, *, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dipl. Ing. (FH) H* H*, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. November 2022, AZ 3 R 105/22y, 3 R 107/22t bis 3 R 116/22s, 3 R 125/22i bis 3 R 146/22b, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1] Die Rechtsmittelwerber lehnten in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Mitglieder des Rekurssenats als befangen ab; aus den Ausführungen in der Rekursentscheidung ergebe sich die Voreingenommenheit gegenüber der Rechtsposition der Rekurswerber.

[2] Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Vorlage ist verfrüht.

[4] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933; RS0042028).

[5] Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richter aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). Über den Revisionsrekurs einer ablehnenden Partei gegen die Entscheidung ist erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (8 Ob 149/08g; RS0046034).

[6] Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T17]).

Rechtssätze
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