BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 58

§ 58

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

Entscheidungen
33
  • Rechtssätze
    6