§ 58
§ 58 — IO
§ 58 — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236923
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.