Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 416,16 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen: sowie 2. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen…
Text Entscheidungsgründe: Eine in Österreich wohnhafte Klägerin begehrte im Anlassverfahren (5 C 385/02h des BG Oberwart) von dem dort beklagten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen - der jetzigen Gemeinschuldnerin - 3.250, EUR auf Grund eines von diesem Unternehmen abgegebenen Ge…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. Wirft die Auslegung des primären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts Zweifelsfragen auf, kann der EuGH gemäß Art 234 Abs 2 EG von allen nationalen Gerichten im Vorabentscheidungsverfahren angerufen werden. Schreitet ein nationa…